Festsetzungsverjährungsfrist bei Erben

Die von einem Erben durch eine unterlassene Berichtigung gem. § 153 Abs. 1 AO begangene Steuerhinterziehung führt nicht zu einer weiteren Verlängerung der Festsetzungsfrist, wenn diese sich schon aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängert hatte.

Gemäß § 171 Abs. 7 AO läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, wenn der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in eine zehnjährige Festsetzungsfrist eintritt und hinsichtlich derselben Steuer eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begeht. Die Ablaufhemmung dauert in diesem Fall an, solange der Erbe wegen seiner eigenen Hinterziehung strafrechtlich verfolgt werden kann.

BFH v. 21.6.2022 – VIII R 26/19
ErbStB 2023, 2
Bewirkung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO durch eine Anzeige gem. § 30 ErbStG

§ 15 FAO Die Festsetzungsfrist von vier Jahren für die Schenkungsteuer beginnt erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die vom FA angeforderte Steuererklärung eingereicht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Beschenkte die Schenkung bereits zuvor ordnungsgemäß angezeigt hatte.

FG Münster v. 24.11.2022 – 3 K 3384/20 Erb (Rev. II R 1/23)
ErbStB 2023, 72
Bindungswirkung eines Grundbesitzwert-Feststellungsbescheides

Das FG Köln hatte darüber zu befinden, ob ein bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid geändert werden kann, wenn im Nachhinein ein geänderter Feststellungsbescheid betreffend den Grundbesitz für eine Vorschenkung erlassen wird.

FG Köln v. 19.9.2022 – 7 K 2272/21 (Rev. II R 45/22)
ErbStB 2023, 169
Getrennte Feststellungsverfahren für Erbengemeinschaft und GbR zwischen Miterben

1. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AO sind eine Erbengemeinschaft und eine aus den Miterben gebildete GbR als jeweils selbständige Feststellungssubjekte zu behandeln. Bestehen beide Feststellungssubjekte fort, ist für jedes ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen.

2. Der Grundsatz, dass eine Erbengemeinschaft nebeneinander Gewinn- und Überschusseinkünfte erzielen kann, gilt nicht mehr, wenn diese in eine GbR als "andere Personengesellschaft" i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG überführt wird.

3. In Betracht kommt lediglich eine "Umwandlung" einer Erbengemeinschaft in eine GbR im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Indizien hierfür können beim Vorhandensein von Grundstücken der erkennbare gemeinsame Wille der Miterben, sich zum Zwecke des Haltens/Verwaltens eines oder mehrerer Grundstücke als Gesellschaft zusammenzuschließen (z.B. über einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag) oder auch die Grundbucheintragung der Gesellschaft als Eigentümerin der entsprechenden Grundstücke sein.

BFH v. 19.1.2023 – IV R 5/19
ErbStB 2023, 199
Steuerfestsetzung gegenüber Erben

Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind gegenüber den Erben nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Antragstellung nach § 32d Abs. 6 EStG ist kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

FG Nürnberg v. 20.7.2023 – 8 K 1062/22 (Rev. VI R 17/23)
ErbStB 2023, 286

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