Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 EStG bei entgeltlichem Erwerb eines Erbanteils durch einen Miterben

Erwirbt ein Miterbe entgeltlich von der Erbengemeinschaft einen Erbanteil und damit ein zum Nachlass gehörendes Grundstück des Privatvermögens und veräußert er als nunmehriger Alleineigentümer das Grundstück innerhalb von nicht mehr als zehn Jahren seit dem entgeltlichen Erwerb des Erbanteils, so ist der Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar, soweit er auf den entgeltlich hinzuerworbenen Anteil entfällt.

FG München v. 21.7.2021 – 1 K 2127/20 (Rev. II R 13/22)
ErbStB 2023, 33
Familienwohnheim: Befristete Vermietung zur Deckung der Pflegeheimkosten

1. Musste die pflegebedürftige und hochbetagte Erblasserin in ein Pflegeheim umziehen und war sie zur Finanzierung der Pflegeheimkosten auf die Vermietung der bisher selbstgenutzten eigenen Wohnung angewiesen, so steht ein auf vier Jahre geschlossener Zeitmietvertrag ohne Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung nach dem Tod der Erblasserin der Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bei der Tochter als Alleinerbin auch dann nicht entgegen, wenn der Mietvertrag nach dem Tod der Mutter noch eine Restlaufzeit von über zwei Jahren hatte und die Tochter erst anschließend die Wohnung nach einer Renovierung selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzen konnte.

2. Ein Familienheim i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG setzt u.a. eine bestimmte tatsächliche Nutzung voraus, nämlich dass sich in der Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden muss: Der Charakter als Familienheim muss sowohl beim Erblasser als auch beim Erwerber gegeben sein. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wird allerdings auch dann gewährt, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, wozu u.a. die Pflegebedürftigkeit gehört.

FG München v. 26.10.2022 – 4 K 2183/21 (rkr.)
ErbStB 2023, 171
Steuerbegünstigung für selbstgenutzten Wohnraum auch bei Bezug nach dreijähriger Renovierung möglich

§ 15 FAO 1. Die Steuerbegünstigung für von Todes wegen hinzuerworbenen Wohnraum, der baulich und katastermäßig mit dem vom Erben bislang selbst bewohnten Wohnraum verbunden und die gesamte Fläche anschließend vom Erben als Wohnung selbst genutzt wird, ist auch möglich, wenn der Bezug erst drei Jahre nach dem Erbfall erfolgt.

2. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erwerber innerhalb eines Sechsmonats-Zeitraums die Wohnung zur Selbstnutzung bestimmt, die erforderlichen Sanierungs- und Renovierungsarbeiten unverzüglich in Auftrag gibt sowie den Fortschritt der vor dem Bezug erforderlichen Sanierungs- und Renovierungsarbeiten angemessen fördert.

3. Unter den vorgenannten Umständen ist auch eine (spätere) Entrümpelung des hinzuerworbenen Wohnraums unschädlich, wenn sie ihrerseits den Einzug nicht verzögert.

FG Münster v. 30.6.2022 – 3 K 3184/17 Erb (rkr.)
ErbStB 2023, 227
Steuerbefreiung als Familienheim auch bei Erwerb von Gesamthandseigentum

Bringt die Ehefrau das ihr gehörende und mit ihrem Ehemann als Familienheim genutzte Grundstück unentgeltlich in eine von den Eheleuten gegründete GbR als Gesellschaftsvermögen ein, so ist die Steuerbefreiung als Familienheim für den Ehemann zu gewähren.

FG München v. 21.6.2023 – 4 K 1639/21 (Rev. II R 18/23)
ErbStB 2023, 284
Befreiung des Familienheims: Welche Flächen des Grundstücks sind in die Befreiung einzubeziehen?

Nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken auch eine angemessene Zubehörfläche unterfällt dem verfassungsrechtlichen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums und ist erbschaftsteuerlich begünstigt.

Nds. FG v. 12.7.2023 – 3 K 14/23 (Rev. II R 27/23)
ErbStB 2023, 318

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