rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuerliche Steuerbefreiung als Familienheim auch bei Erwerb von Gesamthandseigentum. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 18/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Fall einer von einem Ehepaar zu eigenen Wohnzwecken genutzten, jedoch zunächst allein der Ehefrau gehörenden Immobilie ist die schenkungsteuerliche Steuerbefreiung als Familienheim für den Ehemann nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ehefrau die Immobilie unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen einer zuvor gemeinsam mit ihrem Ehemann gegründeten GbR eingebracht hat.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 718, 719 Abs. 1

 

Tenor

1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 4. November 2021 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer des Klägers auf 0,– EUR herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Fall einer von einem Ehepaar zu eigenen Wohnzwecken genutzten, jedoch zunächst allein der Ehefrau gehörenden Immobilie die schenkungsteuerliche Steuerbefreiung als Familienheim für den Ehemann deshalb ausgeschlossen ist, weil die Ehefrau die Immobilie unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen einer zuvor gemeinsam mit ihrem Ehemann gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht hat.

F, die Ehefrau des Klägers, war ursprünglich Miteigentümerin zu ½ der beiden benachbarten und jeweils bebauten Grundstücke in der Gemarkung X mit den Flurstücknummern 1 … und 2 …. Die weiteren Miteigentümer/Miteigentümerinnen dieser Grundstücke zu je 1/6 waren die drei Kinder des Klägers und seiner Ehefrau, …. Das auf dem Grundstück 1 stehende Wohnhaus wurde vom Kläger und seiner Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Mit Urkunde des Notars …, vom 6. August 2020 (Urkundenrolle Nr. …) kaufte die Ehefrau des Klägers die Miteigentumsanteile ihrer drei Kinder an den genannten beiden Grundstücken zum Preis von insgesamt dreimal 600.000 EUR mit dem Ziel, Alleineigentümerin der Grundstücke zu werden. In der notariellen Urkunde war außerdem die rechtliche Vereinigung beider Grundstücke unter gleichzeitiger Beibehaltung der getrennten Flurstücknummern bestimmt. Mit weiterer Urkunde desselben Notars vom 6. August 2020 (Urkundenrolle Nr. …) traf die Ehefrau des Klägers mit letzterem eine Reihe von Vereinbarungen. Zum einen errichteten der Kläger und seine Ehefrau unter der Bezeichnung „F & E Grundstücks GbR” eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit paritätischer Beteiligung. Zum anderen vereinbarten die beiden als Gesellschafter die Einbringung des (nunmehr rechtlich vereinigten) bebauten Grundstückes in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Klägers bewirkte sachenrechtliche Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Vertragschließenden ausdrücklich als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung an den Kläger. Schließlich wurde in der letztgenannten notariellen Urkunde die unmittelbare Eintragung der GbR als Grundstückseigentümerin bestimmt und auf die Voreintragung der Ehefrau des Klägers bezüglich des käuflich erworbenen Grundstücksanteiles verzichtet. Die GbR wurde am 4. September 2020 unter zusätzlicher Nennung des Klägers und seiner Ehefrau als deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 28. September 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten wegen der fortgesetzten Nutzung des Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken für den schenkungsteuerrechtlichen Erwerb die Gewährung der Steuerbefreiung als sogenanntes Familienheim und gab für den Hälfteanteil des bebauten Grundstückes einen Verkehrswert von 1,8 Mio. EUR an. In seiner Schenkungsteuererklärung vom 20. Januar 2021 an den Beklagten erklärte er unter Berufung auf die oben genannte Steuerbefreiung eine festzusetzende Schenkungsteuer von 0,– EUR. Der Beklagte hingegen hielt wegen der Eigentumsübertragung auf die GbR die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Steuerbefreiung nicht für gegeben und setzte mit Schenkungsteuerbescheid vom 2. Februar 2021 die Schenkungsteuer des Klägers auf 247.000 EUR fest. Als Wert des schenkungsteuerrechtlichen Erwerbes ging der Beklagte von dem erklärten Betrag in Höhe von 1.800.000 EUR aus, brachte den persönlichen Freibetrag des Klägers in Höhe von 500.000 EUR hiervon in Abzug und ermittelte die festgesetzte Schenkungsteuer unter Anwendung eines Steuersatzes von 19 % nach Steuerklasse I. Der mit Schreiben des Klägers vom 5. Februar 2021 hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos und wurde durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25. Juni 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2021 erhob der Kläger h...

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