Abfärbewirkung i.R. vermögensverwaltender Gesellschaften auch bei Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit; "Vorsicht Falle!" bei Photovoltaik

Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit stehen bei Überschreiten der sog. Bagatellgrenze der Umqualifizierung der i.Ü. vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegen.

Die seitwärts abfärbende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 Alt. 1 EStG i.d.F. des WElektroMobFördG v. 12.12.2019 (EStG n.F.) ist für gemischt tätige vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht stärker einzuschränken, als dies bisher für gemischt tätige freiberufliche Personengesellschaften geschehen ist.

Die von der Rspr. entwickelte Geringfügigkeitsgrenze mit ihrer relativen und absoluten Umsatzgrenze ist auch bei Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 1 EStG zu beachten. Dies gilt unabhängig von der Art der umzuqualifizierenden Tätigkeit und auch dann, wenn eine gemischt tätige vermögensverwaltende Personengesellschaft in ihrem gewerblichen Bereich einen Verlust erzielt.

BFH v. 30.6.2022 – IV R 42/19
ErbStB 2023, 3
Umfang von steuerlich nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen bei einem im Wege der Schenkung erworbenen Kommanditanteil

Der im Wege einer Schenkung erworbene Kommanditanteil kann als Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 3 ErbStG a.F. (vor dem 1.7.2016 geltende Fassung) zu qualifizieren sein, wenn die KG als Komplementärin an einer KGaA, deren Betriebsvermögen überwiegend aus Verwaltungsvermögen besteht, beteiligt ist.

FG Rheinland-Pfalz v. 18.8.2022 – 4 K 2120/19 (Rev. II R 55/22)
ErbStB 2023, 101
Anteilsbewertung bei disquotalem Gewinnbezugsrecht

Dass bei einem Kapitalgesellschaftsanteil die Gewinn- und Stimmrechte dessen nominelle Beteiligungsquote unterschreiten, ist bei der ertragsteuerlichen Ermittlung des gemeinen Wertes des Anteils grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Kapitalgesellschaft nicht absehbar ist.

BFH v. 16.11.2022 – X R 17/20
ErbStB 2023, 167
Geleistete Anzahlungen i.S.v. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F.

Geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine "anderen Forderungen" i.S.v. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden.

BFH v. 1.2.2023 – II R 36/20
ErbStB 2023, 197
Verfassungsmäßige Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung von §§ 13a, 13b ErbStG

Die rückwirkenden Anwendung von §§ 13a, 13b ErbStG i.d.F. des ErbStAnpG 2016 ist verfassungsrechtlich zulässig. Nach Ablauf des 30.6.2016 ist keine Steuerpause eingetreten.

FG München v. 8.2.2023 – 4 K 2771/21 (Rev. II R 7/23)
ErbStB 2023, 201
Lässt § 29 Abs. 2 ErbStG die Steuerentlastung des § 13a ErbStG a.F. entfallen?

Das FG Baden-Württemberg hält die Regelung in RE 29 Satz 3 zu § 29 ErbStG für rechtwidrig und lässt damit die Steuerbegünstigung nach §§ 13a ErbStG aufgrund der Besteuerung des fiktiven Zuwendungsnießbrauchs zur Anwendung kommen.

FG Baden-Württemberg v. 11.5.2022 – 7 K 1550/20 (Rev. II R 34/22)
ErbStB 2023, 225
In das Gesamthandsvermögen einer KG zu eigenen Wohnzwecken übertragene Wohnungen kein erbschaftsteuerliches Betriebsvermögen

Bringt die Kommanditistin eine in ihrem Alleineigentum stehende Wohnimmobilie u.a. mit zwei von ihr zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen in das Gesamthandsvermögen einer neugegründeten GmbH & Co. KG ein, so gehören die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen bilanzsteuerlich und damit auch erbschaftsteuerlich weiter zum notwendigen Privatvermögen.

FG München v. 19.4.2023 – 4 K 271/20 (NZB II B 31/33)
ErbStB 2023, 258
Verhältnis Regelverschonung zu Optionsverschonung in § 13a ErbStG

Nach der Beantragung der Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 10 ErbStG kann nachträglich keine Regelverschonung gem. § 13a Abs. 19 ErbStG gewährt werden.

FG Münster v. 27.10.2022 – 3 K 3624/20 Erb (Rev. II R 19/23)
ErbStB 2023, 281
Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern des SBV

Überträgt ein Gesellschafter ein in seinem Sonderbetriebsvermögen gehaltenes Wirtschaftsgut in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er ebenfalls beteiligt ist, zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Entgelt (teilentgeltlich), so ist eine Aufteilung des Vorgangs in ein voll entgeltliches und ein voll unentgeltliches Geschäft vorzunehmen und der vorhandene Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts anteilig beiden Geschäften zuzuordnen.

FG Rheinland-Pfalz v. 14.6.2023 – 2 K 1826/20 (Rev. IV R 17/23)
ErbStB 2023, 287
Grundstück mit Lagerbewirtschaftung als steuerschädliches Verwaltungsvermögen

Wird ein Grundstück der überlassenden Gesellschaft von der nutzenden Gesellschaft an einen weiteren Dritten zur Nutzung überlassen, liegt eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 lit. a Halbs. 3 des ErbStG vor. Dies gilt unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag zwischen der nutzenden Gesellschaft und dem Dritten ein Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen worden ist.

BFH v. 10.5...

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