Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung für Betriebsvermögen. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 19/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Klage gegen einen sog. Nullbescheid ist zulässig, wenn der Schenker im Hinblick auf die Planung zukünftiger Erwerbsvorgänge ein rechtlich erhebliches Interesse daran hat, ob und inwieweit die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen greift.

2. Bei Grundstücksschenkungen ist die Schenkung bereits in dem Zeitpunkt ausgeführt, in welchem die Auflassung beurkundet worden ist, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und der Beschenkte vereinbarungsgemäß von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf.

3. Vollzugszeitpunkt der Zuwendung eines OHG-Anteils ist der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts.

4. Wenn der Steuerpflichtige in seiner Schenkungsteuererklärung wirksam und unwiderruflich zur optionalen Vollverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG optiert hat, kann die Regelverschonung nach § 13a Abs. 19 ErbStG nicht gewährt werden.

5. Die Optionsverschonung kann wiederum nicht gewährt werden, wenn die Verwaltungsvermögensquote mehr als 20% beträgt.

6. Die unwiderrufliche Erklärung des Erwerbers, die optionale Vollverschonung in Anspruch zu nehmen, bewirkt, dass ein „Rückfall” zur Regelverschonung nicht möglich ist (Anschluss an BFH v. 26.7.2022 – II R 25/20, BFH/NV 2022, 1371).

 

Normenkette

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 13a, 14; FGO § 40

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung der Regelverschonung für auf ihn schenkweise übertragene Anteile an einer OHG.

Der Vater des Klägers, Herr B. X., schloss als Übergeber am xx.12.2018 einen Übergabevertrag mit dem Kläger. Beide waren an der B. + A. X. OHG (AG C. HRA …) beteiligt. Sie vereinbarten, dass der Vater seine OHG-Beteiligung von 49 v. H. mit Wirkung zum 01.01.2019 als Übertragungsstichtag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger übertrug; beide erklärten die Abtretung auf diesen Stichtag (I., § 3 des Übergabevertrages).

Teils zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs, den der Kläger gegen seinen Vater bezüglich des Nachlasses der vorverstorbenen Mutter geltend machte und dessen Höhe die Vertragsbeteiligen auf 57.245 EUR bezifferten, und im Übrigen als unentgeltliche Zuwendung, übertrug der Vater dem Kläger ferner unter dem Abschnitt II. § 3 c) des Übergabevertrages näher bezeichneten Grundbesitz, u. a. das 1.011 qm große unbebaute Grundstück im Grundbuch von C., Blatt …, laufende Nr. … des Bestandsverzeichnisses, Flur …, Flurstück …. Die Vertragsbeteiligten erklärten die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eigentumsumschreibung im Grundbuch (Abschnitt II. § 8 des Übergabevertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die UR Nr. …/2018 des Notars D. E. in F. Bezug genommen.

In seiner Schenkungsteuererklärung vom 14.05.2019 kreuzte der Kläger in Zeile 32 des Mantelbogens auf die Frage „Wurde land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten geschenkt” die Antwort „nein” an. In der Anlage „Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b und 13c des Erbschaftsteuergesetzes – ErbStG –) zur Schenkungsteuererklärung, Zeile 30, und der hierzu beigefügten „Erklärung zur Optionsverschonung nach § 13a ErbStG” vom 14.05.2019 erklärte der Kläger „unwiderruflich, dass für den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG in Anspruch genommen” werde. Die der Steuererklärung beigefügte „Ergänzungsliste: Schenkungsteuererklärung zu den Zeilen 40-47: Betriebsvermögen” wies für die X. OHG einen gemeinen Wert von 293.039 EUR aus und den Anteil ihres Verwaltungsvermögens mit „90 % und mehr”; als nach §§ 13a, 13b Abs. 2 ErbStG (Unternehmensvermögen) begünstigtes Vermögen war die Zahl 0 angegeben.

Mit Bescheid vom 26.08.2019 erfolgte durch das Finanzamt C. die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 01.01.2019 für Zwecke der Schenkungsteuer, betreffend die wirtschaftliche Einheit C., Flur …, Flurstück …, GB …. Die Art der wirtschaftlichen Einheit wurde als Betrieb der Land-Forstwirtschaft festgestellt, der Grundbesitzwert auf 575 EUR (Adresse: G.-Str., C., Größe 1.011 qm). Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Das Finanzamt C. erließ am 30.03.2020 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen für Zwecke der Schenkungsteuer auf den Bewertungsstichtag 01.01.2019, betreffend die B. und A. X. OHG. Es stellte darin u.a. den Wert des Anteils am Betriebsvermögen auf 298.445 EUR fest und die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 auf 212.664 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug genommen.

Der Beklagte setzte mit Schenkungsteuerbescheid vom 07.04.2020 auf den Stichtag 01.01.2019 Schenkungsteuer in Höhe von 2.891 EUR für einen steuerpflichtigen Erwerb von 41.300 EUR fest. Dabei gewährte er für das land- und forstwi...

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