Verschonungsabschlags bei bloßer Insolvenzeröffnung?

Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG führt noch nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags.

BFH v. 1.7.2020 – II R 19/18
ErbStB 2021, 4
Ermittlung der sog. Ausgangslohnsumme bei späteren Vergütungen an Geschäftsführer/Mitunternehmer

Bei der Ermittlung der gesondert festzustellenden Ausgangslohnsumme i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG i.V.m. § 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG a.F. sind Vergütungen an Beschäftigte eines Betriebs auch dann einzubeziehen, wenn diese nach dem Erwerb entspr. der ertragsteuerlichen Qualifikation keinen Arbeitslohn, sondern gewerbliche Einkünfte beziehen. Eine teleologische Reduktion des § 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG a.F. dahingehend, dass derartige Vergütungen in der Ausgangslohnsumme nicht anzusetzen sind, ist nicht vorzunehmen.

FG Münster v. 1.10.2020 – 3 K 2983/17 F (rkr.)
ErbStB 2021, 39
Geleistete Anzahlungen als begünstigtes Vermögen

Geleistete Anzahlungen auf einen Verwaltungsneubau wirken sich nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote aus.

FG Münster v. 22.10.2020 – 3 K 2699/17 F (Rev. II R 36/20)
ErbStB 2021, 40
Ausgangslohnsumme bei neu gegründeter Holdinggesellschaft

Bei einer neu gegründeten Holdinggesellschaft ist die Ausgangslohnsumme der nachgeordneten Beteiligungsgesellschaft vollständig zu übernehmen und nicht zeitanteilig für den Zeitraum ihres Bestehens herunterzurechnen.

FG Münster v. 12.11.2020 – 3 K 3208/17 F (rkr.)
ErbStB 2021, 101
Erwerb eines LuF-Betriebs vom Nießbraucher: Begünstigung gem. §§ 13a, 13b ErbStG möglich

1. Die Qualifikation einer wirtschaftlichen Einheit als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hängt nicht von Art und Umfang der im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden sächlichen Betriebsmittel ab.

2. Nutzt ein Betriebsinhaber die Betriebsmittel aufgrund von Nießbrauchrechten, so können diese zum Wirtschaftsteil seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören.

BFH v. 25.11.2020 – II R 9/19
ErbStB 2021, 201
Anwendung der Begünstigungsvorschriften

§§ 13 Abs. 1 Nr. 4c, 13a, 13b und 13c ErbStG a.F. bei freier Erbauseinandersetzung Die Gewährung des Begünstigungstransfers erfordert nicht zwingend eine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten.

FG Düsseldorf v. 21.4.2021 – 4 K 1154/20 Erb (Rev. II R 12/21)
ErbStB 2021, 206
Verwaltungsvermögen bei Überlassung an Dritte

Eine teleologische Reduktion oder Erweiterung der Tatbestandsmerkmals der §§ 13a, 13b ErbStG i.d.F. des ErbStRG kann nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Vorschriften ansonsten verfassungswidrig wären. Die Wirkung der durch Urteil des BVerfG v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 angeordneten Weitergeltung darf nicht unterlaufen werden.

BFH v. 2.12.2020 – II R 22/18
ErbStB 2021, 233
Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte

1. Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebskapitalgesellschaft faktisch beherrscht. Dazu ist eine Einwirkung des Erblassers oder Schenkers mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts auf die zur Beherrschung führenden Stimmrechte notwendig. Ein Einfluss nur auf die kaufmännische oder technische Betriebsführung ohne Möglichkeit der Erlangung einer Stimmenmehrheit reicht nicht aus.

2. Wird ein Grundstück an eine Kapitalgesellschaft verpachtet, ist auch dann von einer steuerschädlichen Nutzungsüberlassung an Dritte auszugehen, wenn Erwerber des Betriebsvermögens der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist.

3. Zwei Betriebe bilden keinen Gleichordnungskonzern, wenn sie durch mehrere Personen beherrscht werden.

BFH v. 23.2.2021 – II R 26/18
ErbStB 2021, 265
Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckiger Personengesellschaft

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer (Unter-) Personengesellschaft, an der eine Oberpersonengesellschaft beteiligt ist, führt nicht zum nachträglichen Wegfall des verminderten Wertansatzes für das Betriebsvermögen der Oberpersonengesellschaft.

2. Der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer Oberpersonengesellschaft kann jedoch nachträglich wegfallen, wenn Wirtschaftsgüter der Unterpersonengesellschaft, die wesentliche Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft darstellen, veräußert oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden. Für die Beurteilung, ob Betriebsgrundlagen der Unterpersonengesellschaften funktional wesentlich für den Betrieb der Oberpersonengesellschaft sind, sind qualitative und quantitative Merkmale heranzuziehen.

BFH v. 16.3.2021 – II R 10/18
ErbStB 2021, 294
Erbschaftsteuerliche Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte

Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an Dritte ist anzunehmen, wenn das Grundstück einer Personengesellschaft nicht von dem Erblasser oder Schenker selbst, sondern von einer anderen Personengesellschaft überlasse...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge