Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgangslohnsumme nach § 13a ErbStG bei neu gegründeter Holdinggesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer neu gegründeten Holdinggesellschaft ist die Ausgangslohnsumme nach § 13a ErbStG der nachgeordneten Beteiligungsgesellschaft vollständig zu übernehmen.

 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 1a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der nach § 13a Abs. 1a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG, in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes – AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013) festgestellten Ausgangslohnsumme.

Die Klägerin ist eine am 13.08.2014 als Vorratsgesellschaft gegründete Beteiligungsgesellschaft ohne eigene Beschäftigte, deren sämtliche Anteile Herr R 2, der Beigeladene zu 1.), mit Kaufvertrag vom 12.12.2014 erwarb. Am selben Tage brachte er im Wege einer Kapitalerhöhung sämtliche Anteile der B-GmbH in die Klägerin ein. Die B-GmbH war wiederum unmittelbar und mittelbar an mehr als 50 Gesellschaften beteiligt. Ebenfalls am 12.12.2014 verschenkte der Beigeladene zu 1.) sämtliche Anteile an der Klägerin zu gleichen Teilen an seine drei Kinder, die Beigeladenen zu 2.), 3.) und 4.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beiden notariellen Verträge vom 12.12.2014, UR Nr. 1/2014 und Nr. 2/2014 des Notars L in E.

Nach Aufforderung des Finanzamts 2 gemäß § 151 Abs. 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) stellte der Beklagte mit Bescheid vom 19.11.2015 auf den 12.12.2014 die Ausgangslohnsumme für die Klägerin auf X EUR und die Anzahl der Beschäftigen auf X Personen für die Schenkung von Herrn R 2 an den Beschenkten R 1, den Beigeladenen zu 2.), fest. Inhaltsgleiche Bescheide ergingen am selben Tag an die Klägerin für die Schenkungen an Herrn R 3 und Frau R 4, die Beigeladenen zu 3.) und 4.). Die festgestellte Ausgangslohnsumme entsprach der für die B-GmbH mit weiterem Bescheid vom 19.11.2015 erklärungsgemäß und bestandskräftig festgestellten Ausgangslohnsumme.

Am 15.09.2017 erging eine teilweise ändernde Einspruchsentscheidung an die Klägerin, mit der die Anzahl der Beschäftigten unter quotaler Einbeziehung der Anzahl der Beschäftigten bei mittelbaren Beteiligungen auf X Personen festgestellt wurde. Hinsichtlich der festgestellten Ausgangslohnsumme für die Schenkung des Herrn R 2 an den Beschenkten R 1 verblieb es – wie auch in den anderen Einspruchsentscheidungen vom selben Tage, die die Schenkungen an Herrn R 3 und Frau R 4 zum Gegenstand haben – bei dem Betrag von X EUR. Der Beklagte erläuterte, die Ausgangslohnsumme sei auf Grund der Einbringung der Anteile an der B-GmbH in die Klägerin nicht zu kürzen. Sinn und Zweck der Lohnsummenklausel des § 13a ErbStG sei der Erhalt der Arbeitsplätze über einen Zeitraum von fünf Jahren. Würden Unternehmensbeteiligungen hinzuerworben, die bisher in keiner anderen Form innerhalb des Unternehmensverbundes vorhanden gewesen seien, sei die Lohnsumme nur für den Zeitraum der Zugehörigkeit Tag genau bei diesem Betrieb einzubeziehen. Anders sei bei Änderungen der Rechtsform oder Umsetzungen des Personals innerhalb eines Unternehmensverbundes, deren Gliederungen zum Nachlassvermögen gehörten, vorzugehen. Diese Änderungen seien zur Ermittlung der Ausgangslohnsumme in die Einheiten einzubeziehen, die an die Stelle der früheren Einheiten getreten seien (RE 13a.4 Abs. 5 Satz 6 ErbStR 2011). Ein „Herunterrechnen” auf den Zeitraum der Beteiligung würde in diesen Fällen zu einem unzutreffenden Ergebnis führen, weil im Extremfall die Ausgangslohnsumme nur zu 1/1.825 (1 Tag statt 5 Jahre) zum Ansatz käme, wenn die Umstrukturierung am Bewertungsstichtag erfolge.

Im Klageverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiter. Sie meint, ausgehend von der zutreffend festgestellten Ausgangslohnsumme der B-GmbH sei für sie eine auf die Besitzzeit von einem Tag gekürzte Ausgangslohnsumme von X EUR (1/365) festzustellen. Sie sei im Jahr der Steuerentstehung neu gegründet worden. Daher sei ihre Lohnsumme ausgehend vom Gründungsstichtag 13.08.2014 bis zum Bewertungsstichtag 12.12.2014 zu ermitteln. Mangels eigener Arbeitnehmer betrage ihre durchschnittliche Lohnsumme im Ausgangspunkt 0 EUR. In die Lohnsummenermittlung sei nach § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG die Lohnsumme der B-GmbH als nachfolgende Kapitalgesellschaft einzubeziehen, jedoch lediglich quotal unter Berücksichtigung der kurzen Besitzdauer der Anteile an dieser Gesellschaft. So sei auch bei der Ermittlung der bei der B-GmbH aus nachgeordneten Beteiligungsgesellschaften vermittelten Lohnsummen verfahren worden. Es sei unverständlich, warum der Beklagte bei der Klägerin eine andere Vorgehensweise wähle, die weder durch das Gesetz noch durch die Erbschaftsteuerrichtlinien vorgesehen sei. Vielmehr werde in der Literatur die zutreffende Auffassung vertreten, dass eine zeitanteilige Kürzung der Lohnsumme auch in Einbringungsfällen vorzunehmen sei.

Die vom Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung angeführten Änderungen im Unternehmensverbund (Umsetzung von Persona...

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