Kosten für Lagerung und Verkaufsberatung als abzugsfähige Kosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG | Besteht Gewissheit über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses und hat der Erbe die Nachlassgegenstände bereits in Besitz genommen, endet der sachliche Zusammenhang mit den abzugsfähigen Kosten der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses. FG Köln v. 18.8.2022 – 7 K 2127/21 (Rev. II R 43/22) |
ErbStB 2023, 140 |
Erbfallkostenpauschale für den Nacherben | Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen, ohne den Anfall tatsächlicher Kosten nachweisen zu müssen. BFH v. 1.2.2023 – II R 3/20 |
ErbStB 2023, 165 |
Anwaltskosten bei einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeit | Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung i.R.d. Erbauseinandersetzung sind abzugsfähige Nachlassregelungskosten. Nicht abzugsfähig sind Anwaltskosten im für die unter den Erben streitige Aufteilung von Mietkonten. FG Köln v. 9.2.2023 – 7 K 1362/21 (Rev. II R 10/23) |
ErbStB 2023, 231 |
Erbfallkostenpauschbetrag bei Vermächtnisnehmern | 1. Der Erbfallkostenpauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann von Vermächtnisnehmern auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht durch Auflage des Erblassers mit Kosten belastet sind. 2. Ist der Nachlass nicht vollständig in Deutschland steuerpflichtig, dann wird der Erbfallkostenpauschbetrag nur anteilig i.H.d. Quote des in Deutschland erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs zum Gesamtnachlass berücksichtigt. 3. Tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Erlangung des Erwerbs sind nicht neben dem Pauschbetrag zu berücksichtigen (entgegen R E 10.9 Abs. 5 ErbStR). Nds. FG v. 28.6.2023 – 3 K 169/21 (Rev. II R 25/22) |
ErbStB 2023, 256 |
Einkommensteuer auf Aufgabegewinn keine Nachlassverbindlichkeit | Die Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, welche aufgrund einer durch die Erben nach § 16 Abs. 3b Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 EStG rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in Abzug gebracht werden. BFH v. 10.5.2023 – II R 3/21 |
ErbStB 2023, 310 |
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