Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs bei Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung | Ein nach Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen erworbener Pflichtteilsanspruch ist eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert, die bei Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Anfangsvermögen des erwerbenden Ehegatten hinzuzurechnen ist. BFH v. 22.7.2020 – II R 42/18 |
ErbStB 2021, 66 |
Erbengemeinschaft als Anteilseignerin der Betriebsgesellschaft | Der Senat folgt nicht der in R 15.7 Abs. 8 Satz 3 EStR dargelegten Ansicht der Finanzverwaltung, eine personelle Verflechtung könne vorliegen, wenn nur ein Elternteil an dem einen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte hält, zugleich zusammen mit dem minderjährigen Kind die Mehrheit der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält und das Vermögenssorgerecht allein beim beteiligten Elternteil liegt. FG Baden-Württemberg v. 29.1.2019 – 11 K 1398/16 (Rev. X R 5/19) |
ErbStB 2021, 72 |
Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten | 1. Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig (Abweichung von den gleich lautenden Erlassen der Länder). 2. Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein. BFH v. 14.10.2020 – II R 30/19 |
ErbStB 2021, 133 |
Vermächtnisnehmer – Übernahme von Aufwendungen – Abzugsfähigkeit als Nachlassverbindlichkeiten | 1. Vom Erblasser herrührende Schulden sind als Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig nur bei demjenigen Erwerber, der als zivilrechtlicher Schuldner für sie nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet. 2. Erbfallkosten des Vermächtnisnehmers i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG liegen nur vor, wenn die Erlangung des Vermächtnisgegenstands entscheidend für die Entstehung der Kosten gewesen ist. 3. Kosten, die nur gelegentlich des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbes entstehen, stellen keine Erbfallkosten dar. FG München v. 20.1.2021 – 4 K 1586/19 (Rev. II R 4/21) |
ErbStB 2021, 175 |
Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV | Der BFH entschied, dass die steuerliche Situation im Todesfall vergleichbar mit den übrigen ausdrücklich in § 82b Abs. 2 EStDV genannten Fällen ist. § 82 Abs. 2 EStDV geht davon aus, dass vom Veranlagungszeitraum (VZ) der Veräußerung, der Einbringung in ein Betriebsvermögen oder des Wegfalls der Nutzung des Gebäudes zur Einkunftserzielung (z.B. wegen Selbstnutzung) an die weitere Berücksichtigung der nach § 82b Abs. 1 EStDV verteilten und noch nicht berücksichtigten Aufwendungen nicht mehr möglich ist. BFH v. 10.11.2020 – IX R 31/19 |
ErbStB 2021, 213 |
Keine Erbschaftsteuerpause | Die Regelungen des ErbStG a.F. hinsichtlich des Erwerbs von Privatvermögen und des Steuersatzes sind über den 30.6.2016 hinaus weiterhin anwendbar. BFH v. 6.5.2021 – II R 1/19 |
ErbStB 2021, 353 |
Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung von Ansprüchen Dritter | 1. Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche des Nacherben sind als Aufwendungen gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG erwerbsmindernd zu berücksichtigen. 2. Solche Zahlungen stellen rückwirkende Ereignisse i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. BFH v. 6.5.2021 – II R 24/19 |
ErbStB 2021, 354 |
Keine Gewährung einer Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer trotz schuldloser Überschreitung des Begünstigungszeitraums | Einkünfte haben gem. § 35b EStG in dem Zeitpunkt der Erbschaftsteuer unterlegen, in dem die Erbschaftsteuer rechtlich entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftsteuer kommt es hingegen nicht an. Für die Berechnung des Begünstigungszeitraums i.S.d. § 35b EStG ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige an der rechtzeitigen Antragstellung schuldlos gehindert war. FG Hamburg v. 23.8.2021 – 1 K 305/19 (Rev. X R 20/21) |
ErbStB 2021, 357 |
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