Gegenleistung für die Einbringung von BV muss gem. §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 UmwStG die Ausgabe eines "Anteils" an der Übernehmerin sein. Der (Geschäfts-)Anteil an einer KapGes. ist ein Betrag am Nenn-/Grundkapital der Gesellschaft (§ 5 GmbHG, § 8 AktG).

Die optierende Gesellschaft als Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft kann keinen Anteil, sondern nur eine "Mitgliedschaft" (Gesellschaftsanteil) gewähren. Auch über ein Nennkapital verfügt die (optierende) PersGes. nicht; nicht einmal fiktiv nur für steuerliche Zwecke, denn gem. § 1a Abs. 2 S. 4 KStG wird das gesamte steuerliche Eigenkapital der PersGes. auf dem steuerlichen Einlagekonto der optierenden Gesellschaft erfasst.

Gewährung einer Mitgliedschaft genügt Anforderungen an Sacheinlagetatbestand: Gleichwohl genügt die Gewährung einer Mitgliedschaft an der optierenden Gesellschaft den Anforderungen an den Sacheinlagetatbestand. Denn es liegt ertragsteuerlich die Beteiligung eines Gesellschafters einer KapGes. vor (§ 1a Abs. 3 S. 1 UmwStG). Der nach § 20 Abs. 1 UmwStG auszugebende "Anteil" steht m.E. nämlich synonym für jegliche Beteiligung an der Übernehmerin,

  • die dem Anteilseigner eine Gesellschafterstellung vermittelt, und
  • die beim Gesellschafter als eigenständiges WG steuerverstrickt ist.

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