Die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer KapGes. wird für Zwecke des EStG als Teilbetrieb behandelt (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Die 100 %-Beteiligung des BV kann auch bei der Einbringung in eine PersGes. begünstigter Gegenstand einer Übertragung i.S.d. § 24 Abs. 1 UmwStG sein.[21]

"Alleinbeteiligung": Da der Geschäftsanteil an einer optierenden Gesellschaft als Beteiligung "eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft"[22] gilt (§ 1a Abs. 3 S. 1 KStG), kann eine derartige im BV gehaltene Beteiligung steuerbegünstigt in eine PersGes. eingebracht werden, wenn sie 100 % des Nennkapitals umfasst. Es muss sich also um eine "Alleinbeteiligung" handeln.[23]

Eine Einpersonen-Gesellschaft ist bei der GmbH, AG und SE gesellschaftsrechtlich möglich (und gerade bei der GmbH und der UG [haftungsbeschränkt] recht verbreitet).[24]

Bei der optierenden Gesellschaft als (gesellschaftsrechtliche) "PersGes" gibt es

  • weder ein Nennkapital[25]
  • noch eine Einpersonengesellschaft[26].

Gleichwohl Anwendung des § 24 Abs. 1 UmwStG? Wird die gesamte Beteiligung (Festkapital) des alleinigen Kommanditisten einer KG eingebracht, ist m.E. gleichwohl § 24 Abs. 1 UmwStG anzuwenden, wenn der Komplementär

  • weder am Vermögen, Gewinn
  • noch an den Stimmrechten

beteiligt ist. Hier handelt es sich zwar nicht um eine Alleinbeteiligung; aufgrund der bei einer PersGes. möglichen ertrags- und vermögensmäßigen "Null-Beteiligung" des Komplementärs verfügt der Gesellschaftsanteil des allein bestimmenden Kommanditisten über 100 % der stillen Reserven der Beteiligung am gesamten Unternehmen der optierenden Gesellschaft. Beachten Sie: Gerade hierin hat der Gesetzgeber die wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit einen Teilbetrieb gesehen und daher § 16 EStG entsprechend ergänzt.

[21] H.A. Schmitt in Schmitt/Hörtnagl, 9. Aufl. 2020, § 24 UmwStG Rz. 75 m.w.N.
[22] D.h. ausgenommen des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA, der steuerlich als Mitunternehmer behandelt wird, § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG.
[24] Fastrich in Baumbach/Hueck, 22. Aufl. 2019, GmbHG, § 1 Rz. 49–51.
[25] Auch nicht für steuerliche Zwecke; Rückschluss aus § 1a Abs. 2 S. 4 KStG.
[26] Rückschluss aus § 1a Abs. 4 S. 5 KStG.

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