Leitsatz

Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden (Schweden) zum 01.01.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begründen. Dies hat zur Folge, dass die Schenkung eines in der Bundesrepublik Deutschland und zugleich in Schweden ansässigen Schenkers dem deutschen Schenkungssteuerrecht unterliegt.

 

Normenkette

Art. 4 DBA SWE 1992, § 2 ErbStG

 

Sachverhalt

Der Kläger erhielt 2005 im Wege der Schenkung von seinem Vater Anteile an einer schwedischen AG. Er war zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz ansässig. Der Vater unterhielt im Zeitpunkt der Schenkung Wohnsitze in Deutschland und in Schweden. Sein Lebensmittelpunkt lag in Schweden. Schweden hatte die Erbschaft‐ und Schenkungsteuer zu Beginn des Jahres 2005 abgeschafft. Das FA setzte gegen den Kläger SchenkSt fest. Mit seinem Einspruch vertrat der Kläger die Auffassung, sein Vater, der Schenker, sei abkommensrechtlich allein in Schweden ansässig gewesen, sodass Schweden allein über das Besteuerungsrecht verfügt habe. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die dagegen eingelegte Klage hatte Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.8.2020, 7 K 2777/18, Haufe-Index 14223715).

 

Entscheidung

Die Revision war begründet. Sie führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Die Schenkung der Anteile durch den Vater an den Kläger unterlag in Deutschland der SchenkSt. Die Regelung in Art. 4 DBA-Schweden 1992 stand der Besteuerung in Deutschland nicht entgegen, da in Schweden eine SchenkSt nicht mehr existierte.

 

Hinweis

Bezüglich der Praxis-Hinweise wird auf die Parallelentscheidung II R 27/20 verwiesen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.5.2023 – II R 28/20

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