(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Republik Östlich des Uruguay sowie die in der Republik Östlich des Uruguay gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Östlich des Uruguay besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen.

2Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Östlich des Uruguay ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens zehn vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

3Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

 

b)

Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die uruguayische Steuer angerechnet, die nach uruguayischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

aa)

Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,

bb)

Zinsen,

cc)

Lizenzgebühren,

dd)

Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Republik Östlich des Uruguay besteuert werden können,

ee)

Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 in der Republik Östlich des Uruguay besteuert werden können,

ff)

Einkünfte, die nach Artikel 15 in der Republik Östlich des Uruguay besteuert werden können,

gg)

Einkünfte, die nach Artikel 16 besteuert werden können.

 

c)

Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Republik Östlich des Uruguay ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

 

d)

Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

 

e)

Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

aa)

wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder das Vermögen unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder

bb)

wenn die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. 2Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

 

f)

1Für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Steueranrechnung wird davon ausgegangen, dass die uruguayische Steuer beträgt

aa)

bei Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a 5 vom Hundert, sofern die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb die Doppelbesteuerung mit Hilfe der Anrechnungsmethode vermeidet,

bb)

bei Zinsen 10 vom Hundert,

cc)

bei Lizenzgebühren 10 vom Hundert.

2Diese Bestimmung ist auf Beträge, die nach dem 31. Dezember 2014 entstehen oder gezahlt werden, nicht anzuwenden.

 

(2) 1Bei einer in der Republik Östlich des Uruguay ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

folgende Einkünfte, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, sind von der Bemessungsgrundlage für die uruguayische Steuer ausge...

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