(1) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine Wohnung hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

 

(2) 1Wenn eine natürliche Person in keinem der Vertragstaaten eine Wohnung unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen, aber in einem der Staaten einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so gilt der gewöhnliche Aufenthalt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens. 2Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand in einem Staate, wenn er sich dort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er in diesem Staate nicht nur vorübergehend verweilt.

 

(3) 1Hat eine natürliche Person nach den vorhergehenden Absätzen ihren Wohnsitz in beiden Vertragstaaten, so hat sie ihren Wohnsitz im Sinne der Artikel 4 bis 19 dieses Abkommens in dem Vertragstaate, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). 2Läßt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht feststellen, werden die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten sich nach Artikel 25 verständigen.

 

(4) Eine natürliche Person, die an Land weder eine Wohnung unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen, noch den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Absatzes 2 hat, sondern sich gewöhnlich an Bord eines zu einem Schiffahrtunternehmen gehörenden Schiffes aufhält, hat ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sich der Ort der Leitung des Schiffahrtunternehmens befindet.

 

(5) 1Eine juristische Person hat ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sich der Ort ihrer Leitung befindet. 2Hat sie in keinem der Vertragstaaten den Ort ihrer Leitung, so ist der Ort ihres Sitzes maßgebend.

 

(5a) 1Hat eine juristische Person den Ort ihrer Leitung in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet und verläuft die gemeinsame Grenze zwischen den Vertragsstaaten durch die feste Geschäftseinrichtung, in der sich der Ort der Leitung befindet, und kann nicht eindeutig bestimmt werden, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person den Ort der Leitung hat, so hat sie ihren Wohnsitz in dem Vertragsstaat, in dem sich der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes befindet, in dem die Leitung des Unternehmens ausgeübt wird. 2Nähere Regelungen zur Bestimmung, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person ihren Wohnsitz hat, sind in der Anlage zum Abkommen aufgeführt. [1]

 

(6) 1Ort der Leitung im Sinne dieses Abkommens ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. 2Befindet sich der Ort der Leitung eines Schiffahrtunternehmens an Bord eines Schiffes, so gilt als Ort der Leitung im Sinne dieses Abkommens der Ort des Heimathafens des Schiffes.

[1] Eingefügt durch Drittes Zusatzprotokoll vom 4.6.2004. Anzuwenden ab 1.1.2005.

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