Wenn die Höhe der bisher erhaltenen Zahlungen den im Schlussbescheid abschließend festgesetzten Anspruch auf Überbrückungshilfen bzw. November- und Dezemberhilfe übersteigt, erfolgt mit dem Schlussbescheid eine Anpassung der Förderhöhe. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist zur Rückzahlung des Differenzbetrags verpflichtet. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach der Zusendung des Schlussbescheids und wird von der Bewilligungsstelle festgesetzt. Dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin wird eine angemessene Frist zur Rückzahlung eingeräumt. Über die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung entscheidet die Bewilligungsstelle im Einzelfall auf Anfrage.

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