Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen

Dies meldet das BMWK in einer Mitteilung v 5.5.2022. Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgen jetzt bis 31.12.2022 die Schlussabrechnungen.
Allein für die Überbrückungshilfe III und III Plus wurden fast 600.000 Anträge eingereicht. Ohne Einreichung der Schlussabrechnungen müssen die Unternehmen die jeweils gezahlten Corona-Hilfen in voller Höhe zurückzahlen.
Einreichung einer Schlussabrechnung über prüfende Dritten
Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet ( digitales Antragsportal). Darüber hinaus können fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung durch den prüfenden Dritten nachträglich korrigiert werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.
Fristen für die Schlussabrechnungen
Die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I-IV sowie die November- und Dezemberhilfen sind bis zum 31.12.2022 einzureichen. Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine "angemessene" Zahlungsfrist festsetzen.
Schlussabrechnung: Aufteilung in zwei Pakete
Die Schlussabrechnung ist paketweise vorgesehen. Dies soll den Gesamtprozess der Einreichung deutlich beschleunigen.
- Zunächst wird im ersten Paket mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I-III sowie den November- und Dezemberhilfen gestartet.
- Im zweiten Paket wird die Überbrückungshilfe III Plus und IV abgerechnet.
Alle Abrechnungen einer bzw. eines Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen werden somit in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft. So soll es für prüfende Dritte möglich sein, zwischen den einzelnen Abrechnungen im System zu wechseln, wobei gegenseitige Abhängigkeiten zwischen den Programmen – etwa bei Überlappung von Förderzeiträumen – automatisch berücksichtigt werden sollen. Auch eine Kontrolle über die Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen soll dadurch erleichtert werden.
Eine detaillierte Anleitung zu den einzelnen Schritten der Schlussabrechnung finden Sie im Leitfaden für prüfende Dritte (PDF, 3 MB)
Endabrechnung bei Neustarthilfe
Antragstellende, die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus oder Neustarthilfe 2022 beantragt haben, müssen eine Endabrechnung einreichen. Wenn die Antragstellung über einen prüfenden Dritten erfolgte, muss die Einreichung der Endabrechnung spätestens bis zum 31.12.2022 ebenfalls über einen prüfenden Dritten erfolgen. Informationen zur Endabrechnung finden Sie in den FAQ zur jeweiligen Neustarthilfe.
Direktantrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe
Antragstellende, die einen Direktantrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe gestellt haben, sind grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Schlussabrechnung verpflichtet. Sofern sich die wirtschaftliche Situation und die tatsächlichen Umsätze gegenüber der Antragstellung verändert haben oder nachträglich Zweifel hinsichtlich der Antragsberechtigung bestehen, muss mit der zuständigen Bewilligungsstelle Kontakt aufgenommen werden. Falsche Angaben im Antragsformular unterliegen den Vorschriften des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB.
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