Fristverlängerung bei Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen

Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) am 14.3.2024 berichtet, habe hier im engen Schulterschluss mit der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) auf einer kurzfristig einberufenen außerordentlichen Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam mit Bund und Ländern ein Durchbruch erzielt werden können.
DStV-Präsident StB Torsten Lüth hebt hervor, dass damit im Wege einer gemeinsamen Verständigung zwischen den beteiligten Berufsorganisationen und den Wirtschaftsressorts des Bundes und der Länder ein wichtiger Schritt gelungen sei, um den Prozess der Schlussabrechnungen für die betroffenen Unternehmen und die prüfenden Dritten in einem überschaubaren Zeitrahmen möglichst abzuschließen.
Einreichung bis 30.9.2024
Nun gelte, dass für bereits beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragsportal erfasst sind, die Einreichung bis spätestens zum 30.9.2024 (bisher 31.3.2024) erfolgen muss. Sollten prüfende Dritte unverschuldet außer Stande sein, die Schlussabrechnung bis dahin einzureichen, können sie nach Informationen des DStV im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen eine Einreichung nach Ablauf der Frist beantragen.
Weitere Verfahrenserleichterungen und beschleunigter Prüfprozess
Neben der verlängerten Einreichungsfrist sollen insbesondere auch weitere Verfahrenserleichterungen und beschleunigte Prüfprozesse dazu beitragen, eine effiziente Abarbeitung der noch offenen Schlussabrechnungen zu ermöglichen:
- Die zuständigen Bewilligungsstellen sollen beschleunigt prüfen, wenn etwa der Antrag bereits auf Basis von Istzahlen gestellt wurde und keine oder nur geringe Abweichungen dazu in der Schlussabrechnung bestehen.
- Standardmäßige "Katalogabfragen" ohne Bezug zum konkreten Einzelfall sollen künftig vermieden werden.
- Die in der digitalen Antragsplattform von den Bewilligungsstellen festgelegte Rückmeldefrist bei Nachfragen und Beleganforderungen auf künftig 21 Tage verlängert. Damit soll den prüfenden Dritten erleichtert werden, ggf. erforderliche Rückfragen und Abstimmungen mit den Mandanten vorzunehmen. Diese Antwortfrist kann auf Antrag zweimal um jeweils 15 Tage verlängert werden.
Der DStV kündigt außerdem an, dass sich Bund, Länder und die Berufsorganisationen der prüfenden Dritten im Interesse einer effizienten Bearbeitung der Schlussabrechnungen auch weiterhin regelmäßig austauschen wollen, um ggf. erforderliche weitere Anpassungen im Prüfprozess zu erörtern.
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