Berechnung der rückwirkenden Kosten der Veranstaltungs- und Kulturbranche

Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von September 2021 bis März 2022 erstattet, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums und bis zum 31. Dezember 2021 bezahlt oder vertraglich vereinbart wurden. Dabei sind sowohl interne wie externe veranstaltungsbezogene und tatsächlich angefallene Kosten förderfähig. Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen.

Es wurde darüber hinaus außerhalb der Überbrückungshilfe IV ein Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen geschaffen, der eine Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die bei Beachtung coronabedingter Hygienebestimmungen mit reduziertem Publikum stattfinden, gewährt. Hinzu kommt eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden. Die Förderung aus der Ausfallabsicherung des Sonderfonds kann nicht mit einer Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten für Veranstaltungen in der Überbrückungshilfe IV kombiniert werden. Antragsteller können derartige Kosten nur entweder im Rahmen der Ausfallabsicherung des Sonderfonds oder im Rahmen der Sonderregelung in der Überbrückungshilfe IV in Ansatz bringen. Selbiges gilt für den Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der ebenfalls eine Ausfallabsicherung vorsieht. Eine doppelte Ansetzung der Kosten für eine bestimmte Veranstaltung sowohl in der Ausfallabsicherung eines der beiden Sonderfonds als auch in der Überbrückungshilfe IV ist ausgeschlossen. Siehe näher zum Verhältnis zwischen diesem Sonderfonds und der Überbrückungshilfe IV [4.17].

A1.1 Für welche Veranstaltungen können Ausfall- und Vorbereitungskosten erstattet werden?

Für Veranstaltungen im Zeitraum von September 2021 bis März 2022, die sich an ein externes Publikum richten, die entweder öffentlich zugänglich sind oder auf konkreter Einladung an einen definierten Gästekreis einer kulturellen, sportbezogenen oder privatwirtschaftlichen Veranstaltung beruhen und sich maßgeblich über Eigenmittel des Veranstalters, Eintrittsgelder, Teilnehmergebühren, Standgebühren oder andere Fördermittel finanzieren und welche Corona-bedingt abgesagt werden mussten, können tatsächlich angefallene Ausfall- und Vorbereitungskostenkosten erstattet werden. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Planung nicht von einer Corona-bedingten Absage auszugehen war beziehungsweise die Planung auf Basis eines genehmigten oder genehmigungsfähigen Hygienekonzepts erfolgte. Zusätzliche Kosten, die erfolgt sind, weil eine Veranstaltung nicht spätestens abgesagt wurde, als die Nicht-Durchführbarkeit offensichtlich war, können nicht geltend gemacht werden.

A1.2 Wer ist antragsberechtigt?

Die Antragsberechtigung ist begrenzt auf Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, welche den in 2.7 genannten WZ-Codes angehören. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlerinnen und Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.

Antragsberechtigt sind primär Veranstalterinnen oder Veranstalter förderbarer Veranstaltungen (vgl. A1.1). Veranstalterin beziehungsweise Veranstalter ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung trägt, unabhängig von der Rechtsform. Von Veranstaltern beauftragte Dienstleister sind im Normalfall im Rahmen der Vereinbarungen, die diese mit Veranstaltern getroffen haben – von der Veranstalterin beziehungsweise dem Veranstalter zu entschädigen.

Ausnahmen: Wer keine Veranstalterin beziehungsweise kein Veranstalter ist, ist antragsberechtigt, wenn eine der beiden Bedingungen vorliegt:

  • Absage oder Rücktritt der Veranstalterin oder des Veranstalters auf Grund von Undurchführbarkeit oder Force Majeure angesichts der Corona-Pandemie: wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter vom Vertrag zurückgetreten ist, ist auch die Dienstleisterin oder der Dienstleister (einschließlich über Dritte beauftragte Dienstleister) antragsberechtigt und kann tatsächliche, veranstaltungsbezogene Kosten geltend machen, sofern die Anstrengungen der Dienstleistenden zur Kostenerstattung vom Auftraggeber nachweislich scheitern. Hat die oder der Auftraggebende nur anteilig Kosten zurückerstattet, sind diese Einkünftenahmen mit den in Ansatz gebrachten Ausfall- und Vorbereitungskosten zu verrechnen.
  • Beteiligte Dienstleister/Schausteller/Anbieter auf eigene Rechnung: Wenn das Unternehmen nachweislich an der Veranstaltung beteiligt gewesen, und dort auf eigene Rechnung Waren und/oder Dienstleistungen an Teilnehmerinnen und Teilnehmer verkauft hätte, können die entstandenen Ausfall- und Vorbereitungskosten bei abgesagten Veranstaltungen geltend gemacht werden.

A1.3 Welcher Zeitraum ist maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit von Kosten?

Förderfähig sind Kosten von Veranstaltungen, die für den Zeitraum September 2021 bis März 2022 geplant wurden. Die Erstattung umfasst Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums ang...

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