Für das Verhältnis zwischen den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen und für Messen und Ausstellungen sowie der Überbrückungshilfe IV gilt Folgendes:

  • Die aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen gewährte Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen bis zu 2.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird im Rahmen der Überbrückungshilfe IV als Umsatz angerechnet (siehe oben 1.3). Antragstellende, die für einen Zeitraum, für den sie Überbrückungshilfe beantragen oder beantragt haben, Förderung aus dem Sonderfonds in Form der Wirtschaftlichkeitshilfe beantragt oder erhalten haben, haben dies im Rahmen des Antrags auf Überbrückungshilfe IV oder spätestens in der Schlussabrechnung anzugeben.
  • Eine Erstattung für Ausfall- und Vorbereitungskosten für coronabedingt abgesagte Veranstaltungen nach der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturbranche in 2.6, 2.7 und Anhang 1 kann nur dann beantragt werden, wenn für dieselbe Veranstaltung keine Förderung aus der Ausfallabsicherung nach dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen beantragt wird. Eine kumulative Inanspruchnahme für Kosten derselben Veranstaltung ist nicht möglich. Dies bezieht sich nicht auf die Anschubhilfe (siehe folgender Absatz).
  • Eine Erstattung der allgemein förderfähigen Kosten nach der Überbrückungshilfe IV kann grundsätzlich mit der Förderung aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen in Form der Ausfallabsicherung kombiniert werden. Dabei dürfen dieselben Kosten aber nur bei einem der beiden Förderanträge in Ansatz gebracht werden; eine Angabe derselben Kostenpositionen in dem Antrag auf Überbrückungshilfe IV und dem Antrag auf Förderung aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen ist ausgeschlossen. Insoweit besteht für einzelne veranstaltungsbezogene Kostenpositionen jeweils ein Wahlrecht, diese im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus oder alternativ im Rahmen des Sonderfonds geltend zu machen. Dies gilt auch für das Zusammentreffen der in der Wirtschaftlichkeitshilfe integrierten Ausfallabsicherung für Veranstaltungen bis zu 500 (1.bis 31. Juli 2021) beziehungsweise. 2.000 (ab 1. August 2021) möglichen Teilnehmern mit der allgemeinen Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe. Die Personalkostenpauschale, die Anschubhilfe und die Restart-Prämie können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Erstattung veranstaltungsbezogener Personalkosten durch den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen erfolgt. Eine Anrechnung erfolgt [wegen der unterschiedlichen Struktur und Förderzwecke] insoweit nicht. Eine Anpassung der im Rahmen der Beantragung der Anschubhilfe beziehungsweise Restart-Prämie angegebenen Personalkosten muss in dem Fall, dass Personalkosten im Rahmen der Ausfallabsicherung des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen erstattet werden, nicht erfolgen. Eine doppelte Ansetzung von Kosten sowohl in der Überbrückungshilfe IV als auch in den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen bzw. für Messen und Ausstellungen ist in jedem Fall ausgeschlossen.
 
Praxis-Beispiel

Ein Konzertveranstalter ist im Januar 2022 antragsberechtigt für Überbrückungshilfe IV und erhält in diesem Rahmen eine anteilige Erstattung u.a. für die laufenden Mietkosten seiner Büroräume sowie die Personalkostenpauschale. Ein von dem Veranstalter in demselben Monat geplantes Konzert mit 1.000 Teilnehmern (Gästen) muss coronabedingt abgesagt werden. Der Veranstalter beantragt und erhält vom Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen im Rahmen der Ausfallabsicherung eine Kostenerstattung für die nicht rückerstattbaren Kosten der Anmietung einer Bühne, für die zugehörige Bühnentechnik sowie Personalkosten für zwei fest angestellte Mitarbeiter, die mit der Vorbereitung und Abwicklung der Veranstaltung zwei Wochen lang ausschließlich beschäftigt waren. Die Erstattung des Sonderfonds für die angefallenen Mietkosten für die Bühne und die veranstaltungsbezogenen Personalkosten wird nicht auf die Leistungen der Überbrückungshilfe angerechnet. Einen zusätzlichen Antrag auf Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten nach der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann der Veranstalter nicht stellen.

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