Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 23.11.2016; Aktenzeichen S 36 U 210/15)

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 23.09.2021; Aktenzeichen L 14 U 31/17)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. September 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin I, G, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob das Ereignis vom 24.5.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Ein hierzu durchgeführtes Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gegen die Berufsgenossenschaft D und deren Rechtsnachfolgerin E blieb für den Kläger ohne Erfolg. Im hiesigen Verfahren lehnte der Beklagte die nun ihm gegenüber begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls mangels Vorliegens einer versicherten Tätigkeit des Klägers ab.

Das SG hat unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Beklagten festgestellt, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten habe. Er sei beim "Mülltauchen" als sog Wie-Beschäftigter tätig und damit zum Unfallzeitpunkt unfallversichert gewesen (Urteil vom 23.11.2016). Das LSG hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses sei der Kläger weder als Beschäftigter noch als sog Wie-Beschäftigter oder als ehrenamtlicher Helfer versichert gewesen (Urteil vom 23.9.2021).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG rügt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz. Zudem beantragt er für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II

1. Das PKH-Gesuch und der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin I aus G sind abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht formgerecht dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

a) Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit, also Entscheidungserheblichkeit, sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, sog Breitenwirkung, darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.5.2022 - B 2 U 170/21 B; BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 mwN; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 f mwN).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie versäumt es bereits, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage anzugeben. Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

"ob eine ehrenamtliche Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfähig ist, wenn der Kläger einem Zeitungsaufruf folgt, um einen im Verantwortungsbereich der Stadt liegenden See zu säubern, weil der Stadt die finanziellen Mittel fehlen,

ob eine Wie-Beschäftigung in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfähig ist, wenn der Kläger einem Zeitungsaufruf folgt, im einen im Verantwortungsbereich der Stadt liegenden See zu säubern, weil der Stadt die finanziellen Mittel fehlen,

ob über das Feststellen der Handlungstendenz hinweggegangen werden darf, wenn ehrenamtliche Tätigkeiten oder Wie-Beschäftigungen als versicherte Tätigkeiten deshalb ausgeschlossen wurden, weil nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine versicherte Tätigkeit angenommen werden kann."

Mit keiner dieser drei Fragen hat der Kläger eine hinreichend bestimmte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargelegt. Die Fragen lassen offen, welche Normen zur Überprüfung gestellt werden sollen. Nicht ausreichend sind zudem Fragestellungen, deren Beantwortung - wie vorliegend - von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt; denn im Kern zielen Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab. Erforderlich ist es daher grundsätzlich, dass der Senat die Rechtsfrage mit "ja" oder "nein" beantworten könnte (Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 160 RdNr 28, § 160a RdNr 55; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 86, Stand 15.6.2022). Das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung - wie hier - von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft (vgl BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 104/17 B - juris RdNr 8).

Der Kläger zeigt auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht ausreichend auf, insbesondere, dass das LSG die im Fragetext genannten Tatsachen für das BSG bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 4.1.2022 - B 9 V 22/21 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21, juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61, juris RdNr 9 mwN). Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob diese Fragen im beabsichtigten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sind. Die fehlende Darstellung des vom LSG festgestellten Sachverhaltes wird insbesondere nicht durch Ausführungen zu dem vom Kläger angenommenen Geschehensablauf geheilt.

Es fehlt ferner an einer hinreichenden Darlegung der abstrakten Klärungsbedürftigkeit. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit der einschlägigen Rechtsprechung substantiiert auseinandersetzen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - juris RdNr 8 mwN). Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit zudem nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, wenn dies nicht offensichtlich ist, in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 29.12.2021 - B 3 P 6/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. So lässt sie es zum einen offen, inwieweit die für die erste Frage herangezogenen Vorschriften (§ 539 Abs 1 Nr 13 RVO, § 2 Abs 1 Nr 10 SGB VII in der Fassung vom 1.1.2002) als bereits ausgelaufenes Recht noch einer Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts bedürfen könnten. Zum anderen setzt sich der Kläger zu keiner der drei Fragen mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinander. Er wendet sich mit seinen Ausführungen allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Einzelfall. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10, juris RdNr 2).

Soweit sich die Beschwerde mit den aufgeworfenen Fragen gegen die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) durch das LSG wendet, kann diese Verfahrensrüge ohnehin nicht in das Gewand einer Grundsatzrüge gekleidet werden, gleich ob dies unmittelbar oder mittelbar erfolgt. Denn auf eine Verletzung von § 109 und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Diese gesetzliche Beschränkung von Verfahrensrügen kann nicht durch eine Rüge in anderer Gestalt umgangen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 12 mwN; BSG Beschluss vom 28.12.2010 - B 13 R 320/10 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7; BSG Beschluss vom 5.2.1980 - 2 BU 31/79 - juris RdNr 6).

b) Der Kläger bezeichnet auch nicht hinreichend eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, dem GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Es genügt nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG in seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hat. Um eine Abweichung aufzuzeigen, muss dargelegt werden, dass das LSG im angefochtenen Urteil nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt, sondern dieser Rechtsprechung bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat. Eine Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (vgl BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6; BSG Beschluss vom 31.3.2022 - B 5 R 320/21 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 8 f; BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f, juris RdNr 13; jeweils mwN).

Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Ihr mangelt es bereits an einer für die Divergenzrüge als Mindestvoraussetzung erforderlichen hinreichend konkreten Darstellung des festgestellten bindenden (§ 163 SGG) Kernlebenssachverhalts sowohl der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung als auch der herangezogenen Entscheidungen des BSG. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, auf den dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind. Daher ist auch der tatsächliche und rechtliche Kontext darzustellen, in dem die herangezogenen bundesgerichtlichen Rechtssätze stehen (BSG Beschluss vom 25.10.2019 - B 9 SB 40/19 B - juris RdNr 7 f mwN; BSG Beschluss vom 9.8.2018 - B 5 RE 3/18 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B - juris RdNr 10 mwN). Zum Kontext der vom Kläger herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen (BSG Urteil vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 6; BSG Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 5 und BSG Urteil vom 5.3.2002 - B 2 U 9/01 R) ist der Beschwerdebegründung nichts zu entnehmen. Daher wird auch nicht deutlich, welche rechtlichen Aussagen das BSG getroffen hat und welche Aussagen auf einer Interpretation des Klägers beruhen. Es genügt nicht, wie vorliegend, isoliert einzelne Sätze der bundesgerichtlichen Entscheidungen zu zitieren und - losgelöst von ihrem Bezugsrahmen - zu behaupten, es handele sich dabei um einen tragenden höchstrichterlichen Rechtssatz (BSG Beschluss vom 5.6.2020 - B 9 V 4/20 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B - juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 9.1.1976 - 11 BA 90/75 - SozR 1500 § 160a Nr 21 S 28, juris RdNr 2).

Der Kläger benennt auch keinen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG, mit dem es ausdrücklich von der Rechtsprechung des BSG abgewichen sein soll. Er führt lediglich an, das LSG habe entgegen der Grundsätze des BSG bereits im Ansatz die gewichtete Zuordnung des wesentlich unterstützten Unternehmens geprüft. Es habe - anders als im "Urteil des BSG vom 5.3.2002" (gemeint wohl B 2 U 9/01 R) - auch in keiner Weise Bezug auf § 7 SGB IV genommen und auch eine Gesamtschau der Tätigkeit des Klägers sei nicht erfolgt. Damit hat das LSG allerdings aus der Sicht des Klägers die Tragweite höchstrichterlicher Rechtsprechung verkannt, nicht hingegen einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt.

Zur ordnungsgemäßen Darlegung des Beruhens der angefochtenen Entscheidung auf einer Rechtsprechungsabweichung reicht schließlich die bloße Behauptung nicht aus, bei einem Vorgehen wie im Urteil des BSG B 2 U 9/01 R hätte man eine Wie-Beschäftigung bejahen müssen. Selbst aus dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt folgt nicht, dass für den Fall der von ihm vertretenen Zuordnung seiner Tätigkeit zu dem Verantwortungsbereich der Stadt H auch die weiteren Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall erfüllt gewesen sind.

c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

d) Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos

Karmanski

Karl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15343845

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