Verfahrensgang

SG Konstanz (Entscheidung vom 18.06.2019; Aktenzeichen S 6 U 1567/17)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.06.2021; Aktenzeichen L 1 U 2217/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente.

Die nach erfolglos durchgeführtem Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 18.6.2019). Das LSG hat die Berufung ua nach Einholung eines Gutachtens auf Antrag des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 14.6.2021).

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und im Übrigen das Vorliegen von Verfahrensmängeln.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht formgerecht dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Der Kläger hat bereits den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte nicht dargestellt. Seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 4.1.2022 - B 9 V 22/21 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48, juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21, juris RdNr 3; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61, juris RdNr 9 mwN).

Hierfür reicht der pauschale Verweis des Klägers auf erfolgte Darlegungen eines Unfallereignisses sowie von unmittelbaren und mittelbaren körperlichen und psychischen Folgen und einer Wesentlichkeit des Unfallereignisses vor den Tatsachengerichten nicht aus. Erst recht genügt es nicht den Anforderungen, wenn die Beschwerdebegründung anführt, dass bestimmte Tatsachen als bekannt vorausgesetzt werden.

2. Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung aber auch im Weiteren nicht den gesetzlichen Formerfordernissen der geltend gemachten Zulassungsgründe.

a) Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit, also Entscheidungserheblichkeit, sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, sog Breitenwirkung, darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 4.1.2022 - B 9 V 22/21 B - juris RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"inwieweit überhaupt ein Unfallopfer nach seiner Kindheit gefragt werden darf".

Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit hinreichend eine bestimmte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) formuliert hat. Allerdings verbleibt mangels hinreichender Darlegungen in der Beschwerdebegründung bereits unklar, ob der Kläger mit seiner Frage auf eine Norm des Verfahrensrechts (zB § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 404a Abs 3 und 4 ZPO) oder des materiellen Rechts (zB § 8, § 56 SGB VII) abstellt. Ferner ist eine offene Fragestellung ("inwieweit") grundsätzlich nicht ausreichend. Denn im Kern zielen Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab (Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 160 RdNr 28). Erforderlich ist es daher grundsätzlich, dass der Senat die Rechtsfrage mit "ja" oder "nein" beantworten könnte (vgl zuletzt nur BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5 mwN).

Jedenfalls werden unabhängig hiervon in der Beschwerdebegründung weder eine (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit noch eine (konkrete) Klärungsfähigkeit oder eine Breitenwirkung dargelegt. So ist eine Rechtsfrage etwa dann klärungsbedürftig, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 27.1.2022 - B 12 R 22/21 B - juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 19, juris RdNr 3). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Vielmehr beruft sie sich gerade auf vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung, von der die Vorinstanz ohne rechtfertigenden Grund abgewichen sei. Die damit in der Sache geltend gemachte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) legt der Kläger indes ebenfalls nicht dar. Insoweit fehlt es schon an einer Gegenüberstellung widerstreitender Rechtssätze in der Entscheidung der Vorinstanz und der zitierten Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Beschluss vom 18.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 17 RdNr 5 mwN).

Die Beschwerdebegründung zielt dagegen im Wesentlichen auf die durch die Vorinstanzen vorgenommene Beweiswürdigung iS von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ab. Auf letztere kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedoch nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Die Beschränkung von Verfahrensrügen kann nicht durch eine Rüge in anderer Gestalt umgangen werden (zB BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 9 SB 42/21 B - juris RdNr 12 mwN).

b) Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet.

Der gerügte Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ist nicht substantiiert bezeichnet. Diese Rüge erfordert, dass die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnet, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergibt, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigt, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angibt und (5.) erläutert, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger bezeichnet bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag, den er im Verfahren vor dem LSG bis zuletzt aufrechterhalten hat. Fehlt es - wie hier - an einer mündlichen Verhandlung, muss der Beweisantrag zugleich mit der Erklärung des Einverständnisses zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) gestellt oder aufrechterhalten werden. Der förmliche Beweisantrag hat Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält (vgl dazu BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52, juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 6 KA 42/20 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 1.9.1999 - B 9 V 42/99 B - SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4 f, juris RdNr 5).

Die bloße Begründung des Klägers, wonach die Tatsacheninstanzen seinen Hinweisen nicht hinreichend nachgegangen seien, die Tatsachenerhebung sich auf sachfremde Punkte erstreckt hätte und Umständen für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht nachgegangen worden sei, kann daher ohne Wiedergabe eines entsprechenden Beweisantrags keinen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht darstellen. Hieran ändert sich auch nichts durch die Behauptung des Klägers, das LSG hätte vorab mitgeteilt, weitere Beweisanträge negativ zu bescheiden. Denn eine solche Mitteilung würde einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag im Rahmen der Rüge nach § 103 SGG nicht entbehrlich machen. Das Gesetz sieht diesbezüglich ohne jede Einschränkung einen Beweisantrag vor (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; zB BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - juris RdNr 4). Nur so kann die Warnfunktion auch ihre Wirkung entfalten. Prozessbeteiligte müssen daher im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen sie später mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügen möchten. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Vereitelung von Beweisanträgen zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) führen kann (vgl dazu BSG Beschluss vom 21.9.2010 - B 12 KR 17/10 B - juris RdNr 12; Karmanski, aaO, § 160 RdNr 81; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 221, Stand 15.6.2022). Indes fehlt es hierfür an einer ausreichenden Substantiierung. Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Urteil des LSG einen zeitlich späteren Beweisantrag bescheidet, der Kläger sich mithin nicht von der Stellung weiterer Beweisanträge hat abhalten lassen.

Schließlich hat der Kläger auch die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht ausreichend aufgezeigt. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet allerdings, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG). Dem Gebot ist indes Genüge getan, wenn die Beteiligten die maßgeblichen Tatsachen erfahren und ausreichend Gelegenheit haben, sachgemäße Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist vorzubringen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 19 mwN; BVerfG Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, juris RdNr 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass Beteiligte mit ihrem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" werden. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 12 mwN; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 12 f mwN).

Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger wendet sich mit dem Vortrag, seiner Argumentation sei nicht oder nur unzureichende Beachtung geschenkt worden, gegen die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Rügeausschluss für diese Mängel kann aber, wie bereits dargelegt, nicht durch eine Gehörsrüge umgangen werden (BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 9 SB 42/21 B - juris RdNr 12 mwN).

3. Ausdrücklich rügt der Kläger zwar auch eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG sowie mittelbar von Art 12 und Art 14 GG. Die Rüge eines Verfassungsverstoßes stellt jedoch keinen eigenen Zulassungsgrund dar (vgl § 160 Abs 2 SGG). Der Kläger hätte daher konkreter zu diesen ausführen müssen. So trägt er insbesondere nichts dazu vor, ob oder dass er einen im Beschwerdeverfahren als Grundsatzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) möglicherweise beachtlichen Verstoß gegen höherrangiges Recht annimmt (vgl zB BSG Beschluss vom 27.1.2022 - B 12 R 22/21 B - juris RdNr 16). Ebenso fehlen Ausführungen zu einem möglicherweise angenommenen und beachtlichen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG in Ausgestaltung des Willkürverbotes (zB BSG Beschluss vom 23.8.2011 - B 14 AS 47/11 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 21 RdNr 10 mwN). Dass der Kläger die Entscheidung des LSG für falsch hält, geht dagegen über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers nicht hinaus (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 15.4.1981 - 1 BA 23/81 - SozR 1500 § 160 Nr 44 S 42, juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 28.7.1975 - 8 BU 6/75, 8 RU 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 9 S 12, juris RdNr 2).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Roos                                  Karmanski                                     Karl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15274584

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