Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.11.2020; Aktenzeichen L 10 BA 3314/18)

SG Mannheim (Entscheidung vom 13.08.2018; Aktenzeichen S 11 R 2010/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der beigeladenen Ärztin (im Folgenden: Beigeladene) in ihrer Tätigkeit als voruntersuchende Ärztin im Blutspendendienst für die klagende gGmbH seit 1.1.2006.

Die Klägerin hält an wechselnden Einsatzorten in Baden-Württemberg und Hessen Blutspendentermine ab. Die ärztlichen Personen, die die nach § 5 Transfusionsgesetz notwendigen Voruntersuchungen der spendenden Personen auf der Grundlage einer schriftlichen Arbeitsanweisung der Klägerin durchführen und über deren Spendentauglichkeit in eigener ärztlicher Verantwortung entscheiden, rekrutiert sie insbesondere aus dem Kreis niedergelassener oder im Ruhestand befindlicher Ärzte. Bei jeder Blutspendenaktion ist auch ein leitender Arzt tätig, der über die Voruntersuchung hinaus für Notfälle, Kollapse oä Vorfälle zuständig ist. Die Blutspendentermine wurden entsprechend den Vorgaben der Klägerin und in von ihr ausgestatteten Räumlichkeiten in öffentlichen Gebäuden durchgeführt.

Die beigeladene Ärztin übernahm auf der Grundlage eines "Rahmenvertrags über freie Mitarbeit" vom 30.7.2001 die Aufgaben einer voruntersuchenden ärztlichen Person. Sie war auf einen von der Klägerin erstellten Verteiler aufgenommen und meldete sich ggf auf die ausgeschriebenen Termine. Außerdem sprang sie auch für ausgefallene Kollegen ein. In der Entscheidung, angebotene Termine wahrzunehmen, war sie frei. Tatsächlich kam sie durchschnittlich 16 bis 18 Mal im Monat zum Einsatz. Für die Tätigkeit erhielt sie eine Vergütung von zuletzt 26 Euro pro Stunde und eine Fahrtkostenpauschale. Ab Juni 2008 wurde außerdem eine "Leistungszulage" gewährt. Ihren letzten Arbeitseinsatz leistete sie am 14.7.2014.

Die beklagte DRV Bund stellte auf Statusfeststellungsanträge der Beigeladenen und der Klägerin Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung beginnend am 1.1.2006 fest (Bescheide vom 6.12.2016; Widerspruchsbescheid vom 19.6.2017). Das von der Klägerin angerufene SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass keine Versicherungspflicht vorliege, weil es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handele (Gerichtsbescheid vom 13.8.2018). Das LSG hat die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als diese die Versicherungspflicht der Beigeladenen auch für die Zeit ab dem 15.7.2014 festgestellt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass die Beigeladene bei ihren Einsätzen beschäftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht unterlegen habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nicht erforderlich, die einzelnen Tage festzustellen, an denen die Beigeladene Einsätze für die Klägerin erbracht habe. Denn die Beigeladene sei bis zum letzten Einsatz am 14.7.2014 ausnahmslos jeden Monat 16 bis 18 Mal für die Klägerin im Einsatz gewesen. Damit habe auch in jedem Monat Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen bestanden - zwar nicht aufgrund eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses, sondern aufgrund der jeweiligen einzelnen Arbeitseinsätze, die jeden Monat erbracht worden seien. Der Rahmenvertrag habe keine Verpflichtung zur Dienstleistung begründet, erst die Vereinbarung der konkreten Arbeitseinsätze. Die Annahme von Beschäftigung allein aufgrund des Rahmenvertrags scheide deshalb aus. Abzustellen sei auf die Verhältnisse während der Durchführung der jeweiligen Einsätze, wobei die Regeln des Rahmenvertrags aber berücksichtigt würden. Eine persönliche Abhängigkeit von der Klägerin sei in Bezug auf Ort und Zeit der Tätigkeit als auch in Bezug auf Art und Umfang der Tätigkeit gegeben. Der konkrete Einsatzort und die konkrete Uhrzeit seien von der Klägerin einseitig bestimmt worden. Im Bedarfsfall habe auch die Aufgabe des leitenden Arztes einseitig übertragen werden können. Die zT unterjährig geänderten Arbeitsanweisungen hätten Vorgaben in ärztlicher und organisatorischer Hinsicht enthalten, die nicht schon den gesetzlichen Regeln und dem Stand der Wissenschaft entsprochen hätten. Außerdem sei die Beigeladene in den von der Klägerin bestimmten Ablauf der Blutspendetermine eingegliedert gewesen. Die Klägerin habe die Organisationsabläufe vorgegeben und nahezu das gesamte Equipment gestellt. Die Beigeladene habe sich die zu untersuchenden Personen auch nicht aussuchen können. Ihre - abgrenzbaren - Verrichtungen seien arbeitsteiliger Bestandteil bei der Ermittlung der Spendefähigkeit der Spendewilligen gewesen. Den für Beschäftigung sprechenden Umständen komme gegenüber den für Selbstständigkeit sprechenden Umständen überragende Bedeutung zu. Für die Zeit ab 15.7.2014 bestehe keine Versicherungspflicht mehr, weil keine Arbeitseinsätze mehr erbracht worden seien (Urteil vom 12.11.2020).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist jedenfalls unbegründet.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) liegt nicht vor.

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer denselben Gegenstand betreffenden und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt (BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

Eine Divergenz im ausgeführten Sinn ist nicht gegeben. Eine Unvereinbarkeit des angefochtenen LSG-Urteils mit der aktuellen Rechtsprechung des Senats besteht nicht.

Die Klägerin behauptet, dass das LSG den abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe:

"Ist aufgrund eines Rahmenvertrages ungewiss, ob die gegenseitigen Leistungspflichten jemals (wieder) in Vollzug gesetzt werden, so ist die Feststellung einer durchgehend bestehenden Versicherungspflicht zulässig und die Feststellung einzelner Einsatztage folglich nicht erforderlich, wenn in jedem Monat des streitigen Zeitraums zumindest einmal Versicherungspflicht bestand."

Dem stehe der im Urteil des BSG vom 18.11.2015 (B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25) implizit enthaltene abstrakte Rechtssatz entgegen:

"Ist aufgrund eines Rahmenvertrages ungewiss, ob die gegenseitigen Leistungspflichten jemals (wieder) in Vollzug gesetzt werden, so ist aufgrund der nur für die Einsatzzeiträume bestehenden Versicherungspflicht die Feststellung einer durchgehend bestehenden Versicherungspflicht rechtswidrig und vielmehr die Feststellung einzelner Einsatztage erforderlich."

Diese abstrakten Rechtssätze sind in den gegenübergestellten Urteilen nicht wörtlich enthalten. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das LSG auch sinngemäß keine Feststellung zu einer "durchgehend bestehenden" Versicherungspflicht getroffen, indem es Versicherungspflicht "in" jedem Monat angenommen hat, in dem einzelne Arbeitseinsätze erbracht worden sind. Das LSG hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass Versicherungspflicht nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraussetzt und ein Beschäftigungsverhältnis nur beim jeweiligen Einsatz der Beigeladenen, nicht aber durchgehend aufgrund des Rahmenvertrags bestanden habe. Das ergibt sich auch daraus, dass es die Feststellung von Versicherungspflicht nicht für den gesamten Juli 2014 angenommen hat, obwohl der letzte Einsatz unstrittig am 14.7.2014 stattgefunden hat.

Soweit die Klägerin meint, die Entscheidung des BSG vom 18.11.2015 (B 12 KR 16/13 R - BSGE 120,99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25) fordere die Feststellung der Versicherungspflicht an einzelnen Einsatztagen, entspricht das nicht der Rechtsprechung des Senats, wie dieser zuletzt in den Entscheidungen vom 19.10.2021 (B 12 KR 29/19 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; B 12 R 17/19 R, B 12 R 9/20 R; B 12 R 10/20 R) klargestellt hat. Das mit der Beschwerde angefochtene Urteil des LSG weicht insoweit nicht von der aktuellen Rechtsprechung ab, auf die es für die Frage der Divergenz allein ankommt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 16.10.1986 - 5b BJ 338/85 - SozR 1500 § 160 Nr 61 = juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 19.3.1986 - 7 BAr 75/85 - SozR 1500 § 160a Nr 58 = juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 14.3.2007 - B 11a AL 143/06 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 18.1.2010 - B 13 R 483/09 B - juris RdNr 6). Das Erfordernis der Aktualität folgt aus dem Zweck der Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, eine einheitliche Rechtsprechung zu wahren, und gilt auch dann, wenn die aktuelle Rechtsprechung erst nach Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist (Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160 SGG - Stand 14.10.2020 - RdNr 137 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Vertragsgestaltungen, in denen - wie hier - die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, für die Beurteilung der Versicherungspflicht weiterhin allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende "entgeltliche" Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV vor, weil in solchen Fällen keine latente Verpflichtung besteht, Tätigkeiten auszuüben, und hierfür auch kein Entgelt geleistet wird (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 21 mwN; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 19 mwN). Dabei hält der Senat eine Feststellung im Statusfeststellungsverfahren der Beklagten und auch im anschließenden Gerichtsverfahren schon dann für hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X), wenn sie im Wege der Auslegung ausreichend erkennen lässt, dass sie sich auf die Durchführung von Einzelaufträgen - beginnend mit dem ersten Tätigwerden - unter gleichbleibenden Bedingungen bezieht und kein Dauerschuldverhältnis vorliegt (vgl BSG Urteile vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; B 12 R 17/19 R, B 12 R 9/20 R und B 12 R 10/20 R). Mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV wird die Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung zwar grundsätzlich für die Zeit ab Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig (auch) zukunftsgerichtet festgestellt. Einzeleinsätze sind in der Regel aber gerade nicht für Zeiträume im Voraus fest vereinbart. Für den Zweck der Statusfeststellung ist ausreichend, wenn zum Anknüpfungssachverhalt der Versicherungspflicht hinreichend erkennbar wird, dass die Beschäftigung lediglich bei Ausführung der konkreten Einzelaufträge vorliegt. Eine kalendermäßige Bestimmung der einzelnen Einsätze ist für die Feststellung der Versicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt auch bei einem Antrag für zurückliegende Tätigkeiten. Werden zur Klarstellung dennoch einzelne Zeiträume benannt, so ist es unschädlich, dass Zeitabschnitte im Nachhinein ggf monatsübergreifend zusammengefasst werden, auch wenn die Tätigkeit nur an einzelnen Tagen in einem Monat ausgeübt worden ist (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 KR 1/21 R - RdNr 19, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

Der Senat erkennt daher in der Entscheidung des LSG keinen Widerspruch im Grundsätzlichen zu seiner aktuellen Rechtsprechung. Ob den abstrakten Anforderungen im Einzelfall genügt worden ist, ist im Rahmen der Divergenzrüge nicht zu prüfen. Denn die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung ist nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10 = juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

2. Auch der insoweit hilfsweise geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) liegt nicht vor. Dafür wäre erforderlich, dass sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN).

Die Klägerin wirft auf Seite 22 der Beschwerdebegründung hilfsweise die Frage auf,

"ob, falls aufgrund eines Rahmenvertrages ungewiss ist, ob die gegenseitigen Leistungspflichten jemals (wieder) in Vollzug gesetzt werden, die Feststellung einer durchgehend bestehenden Beschäftigung und Versicherungspflicht zulässig und die Feststellung einzelner Einsatztage folglich nicht erforderlich ist, wenn in jedem Monat des streitigen Zeitraums zumindest einmal Beschäftigung und daraus folgend Versicherungspflicht bestand."

Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu. Soweit es der Klägerin darum geht, ob "die Feststellung einer durchgehend bestehenden Beschäftigung und Versicherungspflicht" zulässig ist, fehlt es schon an der Klärungsfähigkeit, weil das LSG hier gerade nicht von einer durchgehend bestehenden Beschäftigung ausgegangen ist. Ob eine Feststellung im Statusverfahren die Benennung einzelner Kalendertage erfordert, ist durch die aktuelle Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl oben zu 1.).

3. Grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht in Bezug auf die weiter geltend gemachten Rechtsfragen gegeben,

- "ob Dienste höherer Art in der Regel nicht durch die Ordnung des Einsatzbetriebs geprägt sind, wenn sie - da abgrenzbar, von der Mitwirkung anderer frei sind, kaum Betriebsmittel erfordern und während ihrer Erbringung keine Weisungen ergehen - ähnlich auch an jedem anderen Ort ausgeübt werden könnten, sie aber, da ihr Arbeitsschritte des Auftraggebers vorausgehen und nachfolgen, aus Gründen der Zweckmäßigkeit örtlich und zeitlich nach dem Auftraggeber richten", und

- "ob eine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort immer dann keine Weisungsgebundenheit oder Eingliederung zur Folge hat, wenn die Tätigkeit nicht zwingend an einem bestimmten Arbeitsort und zu einer bestimmten Arbeitszeit stattfinden muss, Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte dies aber dringend nahelegen".

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung damit abstrakt-generelle Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist grundsätzlich unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Die Fragen und die Beschwerdebegründung legen indessen nahe, dass die Klägerin letztlich auf das Ergebnis des Subsumtionsvorgangs im Einzelfall abzielt, auch wenn sie dieses "auf den Regelfall" erstrecken möchte. So analysiert sie in Bezug auf bereits ergangene höchstrichterliche Entscheidungen (zB Honorararzturteil BSG vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42) insbesondere die Unterschiede des Sachverhalts und kommt zu dem Ergebnis, dass der Vergleich der Beigeladenen mit Honorarärzten "falsch" und die "Subsumtion unter den zu Honorarärzten aufgestellten Rechtssatz fehlerhaft" sei (vgl S 38, Nr 2.3.4 f der Beschwerdebegründung). Außerdem geht sie in ihren Fragen von Prämissen aus (zB, dass die Dienste "kaum Betriebsmittel erfordern" oder "nicht zwingend an einem bestimmten Arbeitsort" stattfinden müssten), denen ihre eigene Wertung zugrunde liegt. Das LSG hat demgegenüber ausgeführt, dass die Klägerin "nahezu das gesamte Equipment für den jeweiligen Einsatz der Beigeladenen" und auch "persönliche Arbeitsmittel" zur Verfügung stellte, was deutlich für eine Eingliederung spreche. Außerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der konkrete Ort der Tätigkeit nicht vereinbart, sondern von der Klägerin einseitig bestimmt worden sei. Die Klägerin stellt daher im Wesentlichen auf ihre eigene abweichende Rechtsauffassung ab. Eine Revisionszulassung scheidet nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG aber aus, wenn im Kern eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Entscheidung des Gerichts nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung) oder die Unrichtigkeit der Entscheidung geltend gemacht wird.

Jedenfalls ist die Beschwerde aber nicht begründet, weil die aufgeworfenen Fragen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl BSG Beschluss vom 24.11.2020 - B 12 R 49/19 B - juris RdNr 14 mwN) nicht (mehr) klärungsbedürftig sind. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Fragen. Danach ist die Statusbeurteilung nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen, sondern anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände des individuellen Sachverhalts, weshalb ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden kann (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 16 mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 24; BSG Urteil vom 29.1.1981 - 12 RK 63/79 - BSGE 51, 164 = SozR 2400 § 2 Nr 16 = juris RdNr 24; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nach dem Gesamtbild vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Das Weisungsrecht kann jedoch, insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (sog Diensten höherer Art), aufs Stärkste eingeschränkt sein, ohne dass die Fremdbestimmtheit der Dienstleistung entfällt, wenn diese ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 29). Es kommt für die Bejahung von Beschäftigung nicht darauf an, ob der Betroffene eine Tätigkeit in einer konkreten Betriebsstätte eines Arbeitgebers ausübt, solange die zu beurteilende Tätigkeit insgesamt im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert wird (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 29 RdNr 23). Auch in diesem Zusammenhang hat der Senat auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit abgestellt (vgl zuletzt zB zur Tätigkeit einer ambulanten Pflegeperson BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen -, die nach Maßgabe einer verantwortlichen Gesamtplanung und im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Mitarbeitern erfolgte). Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nach der Senatsrechtsprechung zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen. Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil der Auftrag- oder Arbeitgeber nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein (vgl BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - juris RdNr 15 f mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

Insoweit kommt es für die Statusbeurteilung weder ausschlaggebend auf die hypothetische Möglichkeit an, eine Tätigkeit anders als tatsächlich praktiziert auszugestalten, noch darauf, ob die tatsächlich praktizierte Ausgestaltung zweckmäßig ist.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs 3 VwGO nach billigem Ermessen der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und sich damit ihrerseits dem Kostenrisiko (§ 154 Abs 3 VwGO) ausgesetzt hat.

6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Sie entspricht der Festsetzung des LSG.

Heinz                                              Beck                                            Bergner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15129297

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