Leitsatz (amtlich)

1. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, daß das LSG von einem die Entscheidung des BSG tragenden Rechtssatz abgewichen ist (Anschluß an BVerwG 22.8.1979 6 P 52/78 = Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr 13 und BVerwG 26.6.1984 4 CB 29/84 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 56).

2. Hat das BSG seine Rechtsprechung geändert oder modifiziert, so kommt eine Divergenz nur dann in Betracht, wenn das LSG von der neueren Rechtsprechung des BSG abgewichen ist (Anschluß an BVerwG 22.8.1979 aaO).

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 07.10.1985; Aktenzeichen L 4 J 263/83)

SG Dortmund (Entscheidung vom 15.11.1983; Aktenzeichen S 14 J 152/81)

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger begehrt Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Sein bisheriger Beruf iS des § 1246 der Reichsversicherungsordnung ist der des Drahtziehers. Dabei handelt es sich nach der angefochtenen Entscheidung um einen Anlernberuf mit einer Ausbildungszeit von zwei Jahren. Das Landessozialgericht (LSG) hat ausgeführt, zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters gehörten anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren. In die Gruppe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufes fielen anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Der Kläger macht nun geltend, damit sei das LSG von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 1981 in SozR 2200 § 1246 Nr 86 abgewichen. Dort sei der Leitberuf des Facharbeiters von einer Ausbildungszeit von wenigstens zwei Jahren abhängig gemacht worden und der sonstige Ausbildungsberuf von einer Regelausbildungszeit von weniger als zwei Jahren.

Voraussetzung für eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist, daß das LSG von einem die Entscheidung des BSG tragenden Rechtssatz abgewichen ist (vgl Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- in Buchholz 238.3 A § 83 Nr 13 und 407.4 § 17 Nr 56). Die Ausführungen im Urteil des BSG vom 9. Dezember 1981 (aaO) zur Dauer der Ausbildung in der Gruppe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufes waren nicht entscheidungserheblich. In jenem Rechtsstreit war nicht daran zu zweifeln, daß der Versicherte Facharbeiter gewesen war. Abzustellen ist bei der Divergenz auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung. Hat das BSG seine Rechtsprechung geändert oder modifiziert, so kommt eine Divergenz nur dann in Betracht, wenn durch das angefochtene Urteil des LSG die letzte Entscheidung des BSG in Frage gestellt wird. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, eine einheitliche Rechtsprechung zu wahren (vgl BVerwG in Buchholz 238.3 A § 83 Nr 13). Mit der neueren Rechtsprechung des BSG stimmt das mit der Beschwerde angefochtene Urteil des LSG indes überein.

Der 1. Senat des BSG hat am 15. November 1983 (SozR aaO Nr 109) und der 4. Senat am 28. November 1985 (SozR aaO Nr 132) sowie am 7. August 1986 - 4a RJ 73/84 - entschieden, die Gruppe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufes umfasse die Berufe mit einer Regelausbildung von längstens zwei Jahren Dauer. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat im Urteil vom 9. September 1986 - 5b RJ 82/85 - angeschlossen. Im Einklang damit befindet sich die angefochtene Entscheidung des LSG, in der der bisherige Beruf des Klägers als Drahtzieher mit einer Ausbildungszeit von zwei Jahren zur Gruppe der sonstigen Ausbildungsberufe gerechnet worden ist. Demzufolge ist das Berufungsgericht nicht von der hier maßgebenden aktuellen Rechtsprechung des BSG abgewichen.

Die Revision kann auch nicht - wie vom Kläger weiter geltend gemacht worden ist - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zugelassen werden. Die Frage, ob eine berufsqualifizierende Ausbildung von zwei Jahren Dauer für die Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters ausreicht, ist durch die zitierte übereinstimmende neuere Rechtsprechung des BSG beantwortet worden und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung mehr.

Die somit unbegründete Beschwerde des Klägers mußte zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658116

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