Rn 1

Die Vorschrift steht als weitere gesetzliche Grundlage für das durch den Verordnungsgeber nach § 65 zu regelnde Vergütungsrecht neben § 63 und hat ihren Niederschlag in der nun erlassenen Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (§ 8) gefunden. Sie ist vom Aufbau her an die ursprünglich in § 43 VerglO enthaltenen Regelungen angelehnt und enthält klarstellende Erweiterungen gegenüber der rudimentären früheren Regelung in § 85 Abs. 1 Satz 2 KO.

Wie bereits zu § 63 ausgeführt, wurde im Gesetzgebungsverfahren erwogen, im Rahmen der gesetzlichen Vergütungsgrundregeln eine Vereinbarung zwischen Verwalter und Gläubigerversammlung über die Höhe der Vergütung sowie deren Auszahlungsmodalitäten zuzulassen.[1] Sicherlich hätte dies in Einzelfällen dazu geführt, dass insbesondere die unternehmerische Leistung moderner Insolvenzverwalter z.B. im Falle einer Betriebsfortführung bei gleichzeitiger Sanierung besser und angemessener honoriert worden wäre.[2] Andererseits sind bei einer solchen Möglichkeit der Vereinbarung die auf den Verwalter wahrscheinlich viel häufiger einwirkenden Zwänge nicht zu übersehen, zugunsten der am Verfahren beteiligten Gläubiger eine gegenüber der gesetzlichen Vergütung niedrigere Vergütung zu akzeptieren, um öfter oder überhaupt mit der Abwicklung von Insolvenzverfahren betraut oder von den Gläubigern zum Verwalter gewählt zu werden. Der Gesetzgeber hat daher zu Recht diese Gefahren gegenüber den mit einer Vereinbarungsmöglichkeit verbundenen Vorteilen in Einzelfällen als überwiegend angesehen. Besonderen Verfahrensleistungen des Verwalters kann in angemessener Weise auch durch Gewährung entsprechender Zuschläge zu den gesetzlich vorgesehenen Regelsätzen zumindest ebenso angemessen Rechnung getragen werden. Es gilt also auch weiterhin[3] ein umfassendes Verbot der Vergütungsvereinbarung.

 

Rn 2

Ebenso bleibt es auch im Geltungsbereich der InsO dabei, dass der Vergütungsanspruch des Verwalters dem Grunde nach mit Entfaltung der Tätigkeit entsteht und nicht erst mit Festsetzung des Vergütungsbetrags durch das Insolvenzgericht.[4] Dies entspricht dem generellen Rechtszustand im Kosten- und Vergütungsrecht. Im Übrigen gelten für den Anwendungsbereich der vorliegenden Vorschrift die Ausführungen in der Kommentierung zu § 63 (Rn. 2), was insbesondere beim vorläufigen Insolvenzverwalter zu beachten ist. Darüber hinaus verweisen die Regelungen über die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder (§ 73 Abs. 2) und Treuhänder (§ 293 Abs. 2) wegen der Festsetzung der aus den besonderen Regelungen in den dortigen Abschnitten resultierenden Vergütung auf § 64.

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 237.
[2] Allein unter diesem Gesichtspunkt ist dem von Balz, Die Ziele der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 20 Rn. 61, zum Ausdruck gebrachten Bedauern zuzustimmen.
[3] Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, Vor § 1 Rn. 49.
[4] Für den Geltungsbereich der KO vgl. BGH ZIP 1992, 120 [BGH 05.12.1991 - IX ZR 275/90] (für den Konkursverwalter) und ZIP 1993, 1892 (für den Sequester); Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, vor § 1 Rn. 50.

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