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Mit der Vorschrift werden die auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters anzuwendenden vergütungsrechtlichen Grundsätze gesetzlich festgeschrieben. Dies erfolgt nach der ausdrücklichen Begründung des Gesetzgebers in Anlehnung an die zuvor geltende Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters vom 25.5.1960.[1] Dies ist keineswegs als selbstverständlich anzusehen, wie die im Gesetzgebungsverfahren angestellten Erwägungen zeigen. Dort wurde erwogen, im Rahmen der vorliegenden Vorschrift Vereinbarungen zwischen dem Verwalter und der Gläubigerversammlung bzw. dem Gläubigerausschuss über die Herabsetzung der Vergütung zuzulassen. Da mit einer solchen Lösung sowohl erheblicher Druck auf den Verwalter als auch auf die Konkurrenzsituation verschiedener Verwalter untereinander entstanden wäre, hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die daraus resultierenden Gefahren (Verlust der Unabhängigkeit des Verwalters, Einsatz unterqualifizierter Verwalter mit geringeren Vergütungsansprüchen, oberflächliche Verfahrensabwicklung mit Rücksicht auf die geringe Vergütung etc.) von einer solchen Lösung erfreulicherweise abgesehen. Auch eine grundsätzlich mögliche Anlehnung der Vergütung des Verwalters an die Grundsätze der früheren BRAGO (jetzt RVG) ist wegen der erheblichen Systemunterschiede zwischen der anwaltlichen Tätigkeit und der Insolvenzverwaltertätigkeit unterblieben. Während das RVG als sog. geschlossenes System dem Anwalt aus der Gesamtheit[2] der von ihm bearbeiteten Mandate ein angemessenes Einkommen sichern soll, hat eine Vergütungsregelung für Insolvenzverwalter sicherzustellen, dass diesem in jedem Einzelfall nach Abzug der ihm für die Abwicklung des Verfahrens entstandenen Aufwendungen ein Einkommen verbleibt, mit dem er sowohl seine persönlichen Bedürfnisse[3] als auch seinen Lebensunterhalt decken kann, das aber auch den Anforderungen an seine Tätigkeit und der ihm im Einzelfall obliegenden Verantwortung entspricht.[4]

Daneben ist mittlerweile anerkannt, dass der Vergütungsanspruch des Verwalters den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG genießt.[5] Mit dieser verfassungsrechtlichen Einordnung wird dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass dem Verwalter mit seiner Bestellung ein im öffentlichen Interesse liegendes Amt übertragen wird. Wird er für die im öffentlichen Interesse liegende Abwicklung eines Insolvenzverfahrens beruflich in Anspruch genommen, so ist ihm schon nach allgemeinrechtlichen Regelungen dafür eine angemessene Vergütung zu gewähren.[6] Dieser zivil- und verfassungsrechtliche Grundsatz wurde durch die früheren Vergütungsregelungen für Konkursverwalter etc. bereits konkretisiert und auch in § 63 i. V. m. der nunmehr im Gesetz in § 65 enthaltenen Verordnungsermächtigung fortgeschrieben. Mit der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) wurden aber bedauerlicherweise etliche Ungerechtigkeiten bzw. Unsicherheiten des früheren Vergütungsrechts in die Zukunft unverändert fortgeschrieben.[7]

Zu begrüßen ist dagegen, dass schon in dieser Vorschrift als gesetzliche Grundlage für den Verordnungsgeber die Rahmenbedingungen festgelegt werden, nach denen die jeweilige Vergütung zu berechnen ist. Die Vorschrift steht systematisch in engem Zusammenhang mit den Folgevorschriften §§ 64 und 65, wobei § 63 die materiellrechtlichen Vergütungsgrundlagen, § 64 die formalen Regelungen zur Festsetzung der Vergütung und § 65 die Ermächtigung zum Erlass einer die Vergütungsgrundsätze konkretisierenden Rechtsverordnung durch das Bundesministerium der Justiz enthält. Mit dem InsO-Änderungsgesetz[8] wurde § 63 um einen zweiten Absatz ergänzt, um der mit dem Änderungsgesetz gleichzeitig eingeführten Stundung der Verfahrenskosten für natürliche Personen als Insolvenzschuldner Rechnung zu tragen. Im Falle einer solchen Kostenstundung steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und Auslagen ein subsidiärer Anspruch gegen die Staatskasse zu, allerdings nur, soweit die Insolvenzmasse zur Deckung dieser Verfahrenskosten nicht ausreicht. Zu diesem Zweck wurde im Kostenverzeichnis als Anlage zum Gerichtskostengesetz ein neuer Auslagentatbestand mit der Nr. 9018 (nunmehr 9017) geschaffen. Nach Inkrafttreten des InsO-Änderungsgesetzes am 1.12.2001 führte dies in der Praxis sehr schnell zu einem rasanten Anstieg der masselosen sog. Stundungsverfahren. In diesen Verfahren, die bereits im Jahr 2003 bereits mehr als 60 % aller Insolvenzverfahren bundesweit ausmachten,[9] erhielt der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder lediglich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 bzw. § 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV aus der Staatskasse. Dies führte bei den beteiligten Verwalterbüros mit zunehmender Anzahl der Stundungsverfahren zu spürbaren wirtschaftlichen Konsequenzen, die dann in der Entscheidung des BGH v. 15.1.2004[10] mündeten, wonach die vorzitierten Mindestvergütungsregelungen ab 1.1.2004 als verfassungswidrig angesehen werden und daher nicht mehr angewendet werden durften. Gleichzeitig forderte der BG...

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