Gesetzestext

 

(1) Ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger kann bereits in den Anleihebedingungen bestellt werden. Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs, Angestellte oder sonstige Mitarbeiter des Schuldners oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens dürfen nicht bereits in den Anleihebedingungen als gemeinsamer Vertreter der Gläubiger bestellt werden. Ihre Bestellung ist nichtig. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten Umstände nachträglich eintreten. Aus den in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Personengruppen kann ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger bestellt werden, sofern in den Emissionsbedingungen die maßgeblichen Umstände offengelegt werden. Wenn solche Umstände nachträglich eintreten, gilt § 7 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(2) Mit der Bestellung ist der Umfang der Befugnisse des gemeinsamen Vertreters zu bestimmen. Zu einem Verzicht auf Rechte der Gläubiger, insbesondere zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Entscheidungen, kann der Vertreter nur auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung ermächtigt werden. In diesen Fällen kann die Ermächtigung nur im Einzelfall erteilt werden.

(3) In den Anleihebedingungen kann die Haftung des gemeinsamen Vertreters auf das Zehnfache seiner jährlichen Vergütung begrenzt werden, es sei denn, dem gemeinsamen Vertreter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

(4) Für den in den Anleihebedingungen bestellten gemeinsamen Vertreter gilt § 7 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt den Fall, dass ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger nicht erst in einer Gläubigerversammlung, sondern schon in den Anleihebedingungen bestellt wird. Hierfür enthält sie einige § 7 vorgehende Sonderregelungen, verweist jedoch im Übrigen auf diese Norm (§ 8 Abs. 4).

2. Bestellung

 

Rn 2

In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters schon in den Anleihebedingungen für grundsätzlich zulässig erklärt. Hieran kann ein Interesse bestehen, wenn der gemeinsame Vertreter schon bestimmte Aufgaben vor der ersten Gläubigerversammlung wahrnehmen, sie z. B. einberufen und organisatorisch vorbereiten soll.[1] Allerdings ist diese Art und Weise der Bestellung des gemeinsamen Vertreters nicht für die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Personen möglich. Es können also nicht Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs, Angestellte oder sonstige Mitarbeiter des Schuldners oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens bereits in den Anleihebedingungen zum gemeinsamen Vertreter bestellt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2). Geschieht dies doch, ist ihre Bestellung nichtig (§ 8 Abs. 1 Satz 3). Die anderen in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummern 2 bis 4 erwähnten Personen können zwar schon in den Anleihebedingungen bestellt werden, jedoch müssen die maßgeblichen Umständen offengelegt werden. Das hat in den Emissionsbedingungen zu geschehen (§ 8 Abs. 1 Satz 5).

[1] Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/12 814, S. 20.

3. Befugnisse des gemeinsamen Vertreters

 

Rn 3

Wird der gemeinsame Vertreter bereits in den Anleihebedingungen bestellt, müssen gleichzeitig dort auch seine Rechte und Pflichten normiert werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1). Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass der Aufgabenkreis des gemeinsamen Vertreters sowohl im Innenverhältnis zu den Anleihegläubigern als auch im Außenverhältnis zum Emittenten bestimmt werden kann.

 

Rn 4

Dem schon durch die Anleihebedingungen bestellten gemeinsamen Vertreter können grundsätzlich die gleichen Befugnisse übertragen werden wie dem durch Beschluss der Gläubigerversammlung berufenen gemeinsamen Vertreter. Ausgenommen ist nur die Ermächtigung, auf Rechte der Anleihegläubiger zu verzichten. Dabei wird insbesondere auf den Maßnahmekatalog gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummern 1 bis 9 Bezug genommen. Insoweit ist immer ein Beschluss der Gläubigerversammlung erforderlich (§ 8 Abs. 2 Satz 2).

4. Haftung

 

Rn 5

§ 8 Abs. 3 erklärt die Aufnahme einer Regelung in die Anleihebedingungen für zulässig, die die Haftung des gemeinsamen Vertreters für Fehlverhalten beschränkt. Die Haftung kann jedoch in den Emissionsbedingungen nur auf das Zehnfache der jährlichen Vergütung des gemeinsamen Vertreters beschränkt werden, es sei denn, ihm fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last (§ 8 Abs. 3). Sofern eine weitergehende Haftungsbeschränkung gewollt ist, bedarf es eines Beschlusses der Gläubigerversammlung.[2]

[2] Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/12 814, S. 21.

5. Verweis

 

Rn 6

Sofern in § 8 Abs. 1 bis 3 keine Sonderregeln für den bereits in den Anleihebedingungen bestellten gemeinsamen Vertreter enthalten sind, gelten für diesen auch § 7 Abs. 2 bis 6 entsprechend (§ 8 Abs. 4). Auch er haftet also gegebenenfalls den Anleihegläubigern auf Schadensersatz, kann von ihnen ohne Angabe von Gründen abberufen werden, kann vom Emittenten Auskünfte verlangen und erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung nebst Aufwendungsersatz, für die der Schuldverschreibungsschuldner einzustehen hat.

6. Insolvenzverfahren

 

Rn 7

Die Vorschrift hat ...

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