Rn 8

Nicht übernommen wurde in die InsO die Regelung des früheren § 168 Nr. 4 KO, der ein Zurückbehaltungsrecht des Verwalters bei Gläubigern auflösend bedingter Forderungen zum Gegenstand hatte. Dieser Fall der Sicherheitsleistung des Gläubigers wurde durch den Gesetzgeber der InsO als nicht hinreichend praxisrelevant angesehen;[15] ein Zurückhalten des auf die auflösend bedingte Forderung entfallenden Betrages kommt demnach für alle Verfahren unter Geltung der InsO nicht mehr in Betracht.[16]

 

Rn 9

Die an die Stelle der nach § 168 Nr. 4 KO bestehenden Zurückbehaltungsmöglichkeit getretene Auszahlungspflicht des Verwalters birgt jedoch ein nicht unerhebliches Risiko. Wenn die Forderung wegen des späteren Eintritts der Bedingung keinen endgültigen Bestand hat, dann geht der Rückforderungsanspruch bei Insolvenz des Gläubigers ins Leere. Um eine missbräuchliche Geltendmachung von auflösend bedingten Forderungen auszuschließen, ist in besonders gelagerten Fällen dem Verwalter ein Zurückbehaltungsrecht zuzusprechen, wenn dieser darlegen kann, dass der Eintritt der Bedingung so nahe liegt, dass der Forderung kein Vermögenswert zukommt.[17] Dabei kann auf den Rechtsgedanken des § 191 Abs. 2 Satz 1 zurückgegriffen werden, zumal die Rechtsfolge hier nicht die Nichtberücksichtigung des Anspruchs, sondern nur die Zurückbehaltung ist. Gerade weil sich häufig nur aus der Formulierung einer Bedingung ihr Charakter als auflösend bzw. aufschiebend ergibt,[18] kann eine derart ungleiche Behandlung der beiden Bedingungsformen nicht überzeugen, so dass auch bei auflösenden Bedingungen eine Sicherung gegen offensichtlich unbegründete Ansprüche bestehen muss. Hilfsweise ist § 242 BGB heranzuziehen.[19]

[15] Begr zu § 49 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 124.
[16] Da sie nach Begr zu § 219 RegE (= § 191) BT-Drs. 12/2443, S. 186, wie eine unbedingte Forderung zu behandeln ist; ebenso Bork, Rn. 295 (in dessen Fn. 2).
[18] Palandt-Ellenberger, § 158 Rn. 1.
[19] So Uhlenbruck-Knof, § 42 Rn. 6.

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