Rn 6

Hat der Verwalter bereits Zahlungen geleistet, so kann – und muss – er diese nach § 159 BGB wieder zur Masse zurückfordern. Anspruchsgrundlage für die Rückforderung ist die der Auszahlung zugrunde liegende Absprache, die ein Schuldverhältnis darstellen dürfte, oder hilfsweise §§ 812 ff. BGB.[12]

[12] Palandt-Ellenberger, § 159 Rn. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge