Rn 10

Zu den aufschiebend bedingten Forderungen, die in der Praxis deutlich häufiger als auflösend bedingte Forderungen vereinbart sind,[20] gibt es keine dem früheren § 67 KO entsprechende Regelung, die dem Gläubiger lediglich eine Sicherung der Forderung ermöglichte. Regelmäßig handelt es sich bei allen Verfahren unter Geltung der InsO bei aufschiebend bedingten Forderungen somit um reguläre Insolvenzforderungen (siehe § 38 Rn. 17), deren Besonderheiten lediglich an verschiedenen Stellen der InsO geregelt werden:

  • Nach § 77 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 besteht ein Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur dann, wenn der Verwalter und die stimmberechtigten Gläubiger sich über das Stimmrecht einigen oder das Gericht hierüber entscheidet (§ 77 Abs. 2 Satz 2). Dies gilt gemäß § 238 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 77 Abs. 2, 3 auch im Insolvenzplanverfahren.
  • Bis zum Eintritt der Bedingung besteht zudem nach § 95 Abs. 1 Satz 1 ein Ausschluss der Aufrechnung mit[21] aufschiebend bedingten Forderungen.
  • Nach § 191 Abs. 1 wird der auf die aufschiebend bedingte Forderung entfallene Betrag bei der Abschlagsverteilung voll berücksichtigt, aber es besteht ein Zurückbehaltungsrecht.
[20] Z. B. Bürgschaften, vgl. HambKomm-Lüdtke, § 42 Rn. 12.
[21] Gleiches gilt bei Aufrechnung gegen eine aufschiebend bedingte Forderung (der Insolvenzmasse), wobei eine entsprechende Anwendung von § 95 Abs. 1 Satz 3 nach Eintritt der Bedingung ausgeschlossen ist, BGH ZIP 2004, 1608 ff. [BGH 29.06.2004 - IX ZR 147/03]

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