Rn 1

Die Vorschrift regelt die Zeit zwischen der Eröffnung des Verfahrens und dem Berichtstermin. Hier fehlt es an einer Entscheidung der Gläubiger über den Fortgang des Verfahrens nach § 157. Wenn der Verwalter, was wirtschaftlich in vielen Fällen sinnvoll und geboten ist, den Betrieb des Schuldners schneller abwickeln möchte, so hat er dabei Einschränkungen seiner Entscheidungsfreiheit zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge