Rn 15

Sofern der Zeitpunkt der Fälligkeit ungewiss ist (z. B. Fälligkeit bei Tod einer Person), findet neben § 41 auch § 45 Anwendung,[21] so dass eine Schätzung des abzuzinsenden Betrags vorgenommen werden muss.

 

Rn 16

Ist der Eintritt der Fälligkeit überhaupt ungewiss, gelten die Regelungen zur aufschiebend bedingten Forderung (dazu § 42 Rn. 10), insbesondere § 191.

[21] Kilger/K. Schmidt, KO § 65 Anm. 5. Nach anderer Auffassung war bei ungewissem Fälligkeitseintritt nur § 67 KO anzuwenden mit der Folge, dass lediglich eine Sicherung beansprucht werden konnte; Kuhn/Uhlenbruck, § 65 Rn. 6b. Weil in die InsO keine dem § 67 KO entsprechende Norm übernommen wurde, lässt sich diese Lösung nicht mehr vertreten. So hat selbst zum alten Recht das BAG ZIP 1990, 400 (401) [BAG 07.11.1989 - 3 AZR 48/88], diese Vorgehensweise zumindest bei Versorgungsanwartschaften für nicht praktikabel erachtet, so dass im Ergebnis ein Zahlungsanspruch aus Schätzung an seine Stelle tritt.

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