Rn 8

Nach Abs. 2 soll der Schuldner die Verwertung im Einvernehmen mit dem Sachwalter durchführen. Die Einschränkung entspricht dem Wortlaut des § 279 Abs. 2, so dass Verstöße – wie dort – keine Außenwirkung haben, sondern lediglich einen Pflichtverstoß im Innenverhältnis bedeuten. Erhält der Sachwalter davon Kenntnis, dass der Schuldner ohne Abstimmung Verwertungshandlungen durchführt und erblickt er hierin die Gefahr von Nachteilen für die Gläubiger, wird er gemäß § 274 Abs. 3 die Gläubiger informieren, die die Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß § 272 oder die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 277 für zukünftige Handlungen beantragen können.

 

Rn 9

Ist der Schuldner selbst aus Mangel an Erfahrung nicht zur Durchführung der Verwertung in der Lage, kann er den Sachwalter – ggf. entgeltlich – mit der Verwertung der Gegenstände im Namen des Schuldners beauftragen. Allerdings darf dies nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führen, weil diese, worüber der Sachwalter zu informieren hat, zur Aufhebung der Eigenverwaltung nach § 272 Abs. 1 Nr. 2 führen kann. Die Gläubigerversammlung kann aber ihr Einverständnis mit der Beauftragung beschließen. Sie kann jedoch nicht von sich aus dem Sachwalter die Verwertungsbefugnis ganz oder teilweise übertragen.[6] Dem Schuldner, der unter Beantragung der Eigenverwaltung Insolvenzantrag stellt, soll nämlich eine gewisse Planungssicherheit über den Verfahrensverlauf zukommen,[7] so dass es übermäßig wäre, ihm das Verwertungsrecht abzuerkennen. Eine Übertragung an den Sachwalter ist außerdem nicht erforderlich, weil die Rechte der Gläubiger durch einen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 277 gesichert werden können.

 

Rn 10

Die Abstimmung der Verwertung mit dem Sachwalter entbindet den Schuldner nicht davon, die Veräußerung des belasteten Gegenstandes gemäß § 168 dem Sicherungsnehmer anzukündigen.

[6] Str., wie hier Graf-Schlicker-Graf-Schlicker, 3. Aufl. 2012, § 282 InsO Rn. 8, N/R-Riggert, 23. EL 2012, § 282 InsO Rn. 3; a. A. FK-Foltis, 6. Aufl. 2011, § 282 InsO Rn. 19 und Uhlenbruck-Uhlenbruck, 13. Aufl. 2010, § 282 InsO Rn. 7.
[7] Begr. RegE BT-Drs. 17/5712, S. 42.

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