Gesetzestext

 

(1) Das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, steht dem Schuldner zu. Kosten der Feststellung der Gegenstände und der Rechte an diesen werden jedoch nicht erhoben. Als Kosten der Verwertung können nur die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten und der Umsatzsteuerbetrag angesetzt werden.

(2) Der Schuldner soll sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben.

1. Bisherige gesetzliche Regelung

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde bei Neuschaffung der Insolvenzordnung mit Gesetz vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866) eingeführt und gilt seitdem unverändert.

2. Anwendungsbereich

 

Rn 2

§ 282 weist das im Standardinsolvenzverfahren nach §§ 165-173 bestehende Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen dem Schuldner zu. Zusätzliche Verwertungsrechte im Vergleich zum Insolvenzverwalter erhält der Schuldner im Eigenverwaltungsverfahren daher nicht. Bis zur Verwertung kann der Schuldner die Gegenstände aber wie der Insolvenzverwalter benutzen.[1] Den absonderungsberechtigten Gläubigern wird damit – wie außerhalb der Eigenverwaltung – der Zugriff auf die Sicherungsgegenstände verwehrt und eine gemeinsame Verwertung verschiedener belasteter Gegenstände ermöglicht. So kann ein besserer Erlös erzielt werden als bei einer Einzelverwertung[2] und die Sanierungschance für das Unternehmen bleibt gewahrt. Die Verwertung der Gegenstände wird damit in die Hände des mit der Geschäftsführung befassten Schuldners gelegt.

 

Rn 3

Im Eröffnungsverfahren ist die Vorschrift nicht anzuwenden, da eine Verwertung noch nicht stattfindet.

[1] Uhlenbruck-Uhlenbruck, 13. Aufl. 2010, § 282 InsO Rn. 2.
[2] Begr. RegE BT-Drs. 12/2443, S. 226.

3. Kostenfolge

 

Rn 4

Die Kostentragung für die Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Gegenständen ist in der Eigenverwaltung jedoch abweichend vom Standardinsolvenzverfahren geregelt.

 

Rn 5

Abweichend von § 171 Abs. 1 und von § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG (vier vom Hundert des Verwertungserlöses) sind in die Insolvenzmasse keinerlei Kosten für die Feststellung der Gegenstände und der Rechte an diesen zu leisten.[3] Im Hinblick auf den Schuldner, der die Verwertung durchführt, ist das auch zutreffend, weil er sein gesamtes Vermögen ebenso kennt wie die Rechte, die daran bestehen.[4] Aufwand für die Feststellung entsteht hier also grundsätzlich nicht. Möchte allerdings der Schuldner das Bestehen der Rechte anwaltlich prüfen lassen, muss die Insolvenzmasse die Kosten hierfür tragen. Der Aufwand des Sachwalters, der nur im Rahmen seiner allgemeinen Aufsicht tätig werden soll, war dem Gesetzgeber ebenfalls keinen Kostenbeitrag wert. Das ist jedoch nicht angemessen, weil der Sachwalter die Gegenstände und die daran bestehenden Rechte durchaus feststellen und zur Haftungsvermeidung auch prüfen muss.

In Abweichung von § 171 Abs. 2 (fünf vom Hundert bzw. erheblich abweichende tatsächlich entstandene Kosten) sind nach Abs. 1 Satz 2 bei der Eigenverwaltung als Kosten der Verwertung nur die tatsächlich entstandenen und für die Verwertung erforderlichen Kosten der Insolvenzmasse zu erstatten. Der Schuldner hat bei der Verwertung folglich darauf zu achten, dass nur die unbedingt notwendigen Verwertungskosten anfallen, weil darüber hinaus gehende Kosten der Insolvenzmasse nicht erstattet werden und insoweit eine Schädigung der Masse eintreten würde. Hilfsweise kann der Schuldner mit dem Sicherungsnehmer vereinbaren, dass dieser ggf. weitere Kosten übernimmt. Der Gesetzgeber rechtfertigt die abweichende Regelung dadurch, dass er im typischen Fall der Eigenverwaltung bei einer Fortführung des Unternehmens durch den Schuldner keine aufwändigen Verwertungsvorgänge erwartet.[5] Tritt diese Erwartung nicht ein, wird eine aufwändige Verwertung bei der Sachwaltervergütung als Erhöhungsfaktor zu berücksichtigen sein. Vor diesem Hintergrund wird der Schuldner auch erwägen, die Verwertung als Sicherheit abgetretener Forderungen dem Sicherungsnehmer nach § 170 Abs. 2 zu überlassen, da er durch den Forderungseinzug keinen Mehrwert für die Insolvenzmasse erzielen kann und den Verwertungserlös zudem unverzüglich an den Sicherungsnehmer nach § 170 Abs. 1 Satz 2 auskehren muss.

 

Rn 6

Unverändert im Vergleich zum Standardinsolvenzverfahren bleibt es beim allgemeinen Grundsatz gemäß Abs. 1 Satz 2, § 171 Abs. 2 Satz 3, dass Umsatzsteuer, mit der die Insolvenzmasse durch die Verwertung belastet wird, durch den Schuldner zusätzlich nach § 170 Abs. 1 vom Verwertungserlös einzubehalten oder nach § 170 Abs. 2 beim Sicherungsnehmer einzufordern ist.

 

Rn 7

Die verhältnismäßig geringere Kostenbelastung kann dazu führen, dass die absonderungsberechtigten Gläubiger ein erhebliches Interesse an der Anordnung der Eigenverwaltung haben können. Die nicht absonderungsberechtigten Insolvenzgläubiger müssen daher aufmerksam sein, ob die Beschlüsse der Gläubigerversammlung, bei der die Absonderungsberechtigten nach § 76 Abs. 2 zumeist voll stimmberechtigt sein werden, dem gemeinsamen Interesse de...

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