Rn 2

§ 282 weist das im Standardinsolvenzverfahren nach §§ 165-173 bestehende Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen dem Schuldner zu. Zusätzliche Verwertungsrechte im Vergleich zum Insolvenzverwalter erhält der Schuldner im Eigenverwaltungsverfahren daher nicht. Bis zur Verwertung kann der Schuldner die Gegenstände aber wie der Insolvenzverwalter benutzen.[1] Den absonderungsberechtigten Gläubigern wird damit – wie außerhalb der Eigenverwaltung – der Zugriff auf die Sicherungsgegenstände verwehrt und eine gemeinsame Verwertung verschiedener belasteter Gegenstände ermöglicht. So kann ein besserer Erlös erzielt werden als bei einer Einzelverwertung[2] und die Sanierungschance für das Unternehmen bleibt gewahrt. Die Verwertung der Gegenstände wird damit in die Hände des mit der Geschäftsführung befassten Schuldners gelegt.

 

Rn 3

Im Eröffnungsverfahren ist die Vorschrift nicht anzuwenden, da eine Verwertung noch nicht stattfindet.

[1] Uhlenbruck-Uhlenbruck, 13. Aufl. 2010, § 282 InsO Rn. 2.
[2] Begr. RegE BT-Drs. 12/2443, S. 226.

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