§ 273 Öffentliche Bekanntmachung

 

Der Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

1. Bisherige gesetzliche Regelung

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde bei Neuschaffung der Insolvenzordnung mit Gesetz vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866) eingeführt und gilt seitdem unverändert.

2. Anwendungsbereich

 

Rn 2

§ 273 ergänzt § 30, der die Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelt. Er führt die Veröffentlichungspflicht für die Beschlüsse nach §§ 271 und 272 aus, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen werden, also für die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Aufhebung. Wird die Eigenverwaltung bereits bei Eröffnung angeordnet, erfolgt deren Bekanntmachung bereits mit dem Eröffnungsbeschluss nach § 30.

 

Rn 3

Nicht von der Pflicht zur Veröffentlichung betroffen sind dagegen Entscheidungen, mit denen beantragte Eigenverwaltungen nicht angeordnet oder beantragte Aufhebungen der Eigenverwaltung nicht durchgeführt werden. Nicht von § 273 erfasst wird auch die nachträgliche Bestellung eines neuen Sachwalters gemäß §§ 274, 57.

Die umstrittene Pflicht zur Veröffentlichung von Maßnahmen im Eröffnungsverfahren gemäß §§ 270a und 270b ist ebenfalls nicht in § 273 geregelt.[1]

[1] Vgl. zu den vertretenen Meinungen Frind, ZIP 2012, 1591 (Veröffentlichungspflicht des Gerichts bejahend) und andererseits Horstkotte, ZInsO 2012, 1161 (Veröffentlichungsrecht des Gerichts verneinend).

3. Veröffentlichung

 

Rn 4

Die Vorschrift sieht grundsätzlich die Veröffentlichung des gesamten Beschlusses vor. Auch Nebenentscheidungen über die Bestellung eines Sachwalters oder Insolvenzverwalters, Verfügungsbeschränkungen oder dgl. werden daher veröffentlicht. Die Veröffentlichung selbst erfolgt durch das Gericht gemäß § 9, der auch eine auszugsweise Veröffentlichung gestattet. Allerdings muss der gesamte wesentliche Inhalt des Beschlusses wiedergegeben werden.[2] Einsehbar sind die Veröffentlichungen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.[3]

 

Rn 5

Zwar bestimmt § 273 nicht wie § 30, dass die Entscheidung "sofort" bekanntzumachen ist. Gleichwohl wird der Rechtsverkehr wegen der Bedeutung des Beschlusses für die Änderung der Verfügungsbefugnis eine unverzügliche Information erwarten dürfen.

 

Rn 6

Bedeutung erlangt die Veröffentlichung auch für den Beginn der Frist für die sofortige Beschwerde des Gläubigers oder des Schuldners, die nach § 272 Abs. 1 Nr. 2 bei Aufhebung der Eigenverwaltung zulässig ist, weil nach § 9 Abs. 3 die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an die Beteiligten ausreicht. Eine früher erfolgende individuelle Zustellung kann jedoch schon einen früheren Fristbeginn bewirken.[4]

Eine zusätzliche Zustellung[5] an die Gläubiger und Schuldner des Schuldners sowie an den Schuldner selbst ist in § 273 im Gegensatz zu § 30 Abs. 2 nicht vorgesehen. Sie ist nicht geboten,[6] weil auch andere wichtige Entscheidungen im Insolvenzverfahren ohne zusätzliche Zustellung an die Betroffenen erfolgen. Auch der Zeitaspekt erfordert die zusätzliche Zustellung nicht, weil die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 3 schon dann als bewirkt gilt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, während das Schriftstück bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 8 Abs. 1 Satz 3 frühestens drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Die öffentliche Bekanntmachung gilt daher – bei gleichzeitiger Absendung – schneller als bewirkt.[7] Wegen der Bedeutung für die handelnden Personen, die schon aus dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis folgt, empfiehlt sich aber, dass das Gericht den Schuldner, Sachwalter und Insolvenzverwalter zumindest formlos über den Beschluss informiert.

 

Rn 7

Zu beachten ist, dass gemäß § 270c Satz 3 bei der Eigenverwaltung die §§ 32 und 33 nicht anzuwenden sind. Bei Aufhebung der Eigenverwaltung sind daher die Registereintragungen entsprechend nachzuholen. Bei der nachträglichen Anordnung der Eigenverwaltung ist der nach § 270c geforderte Zustand herzustellen, d.h. voreingetragene Verfügungsbeschränkungen sind zu löschen.

[2] Uhlenbruck-Uhlenbruck, 13. Aufl. 2010, § 30 InsO Rn. 3.
[3] Vgl. dazu die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet – InsNetV vom 12.2.2002 (BGBl. I. S. 677), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.4.2007 (BGBl. I S. 509).
[5] Eine Zustellung durch den Sachwalter gemäß § 8 Abs. 3 ist nicht möglich, da nach dieser Vorschrift nur der Insolvenzverwalter mit der Durchführung der Zustellung beauftragt werden kann.
[6] A.M. MünchKomm-Wittig/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 273 InsO Rn. 10 m. w. N.; N/R-Riggert, 23. EL 2012, § 273 InsO Rn. 1 verneint ebenfalls die Pflicht zur besonderen Zustellung.
[7] A.M. MünchKomm-Wittig/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 273 InsO Rn. 10 m. w. N.

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