Gesetzestext

 

(1) 1Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekannt zu machen.

(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluss besonders zuzustellen.

 

Abs. 1 a.F. bis 30.06.2014:

(1) 1Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekannt zu machen. 2Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die §§ 30 bis 33 regeln die Maßnahmen zur so genannten Ausführung des Eröffnungsbeschlusses. Ziel ist es, den Eröffnungsbeschluss umfassend für alle denkbaren Beteiligten des Insolvenzverfahrens und schnellstmöglich zu publizieren, um die Beteiligten von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis zu setzen und ihnen einerseits die Gelegenheit zu verschaffen, für sie bestehende Rechte im eröffneten Verfahren geltend zu machen, andererseits aber auch Möglichkeiten des gutgläubigen Erwerbs von Massegegenständen zu unterbinden. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1) ist jeder Gläubiger grundsätzlich in der Lage, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen.[1] Dadurch wird etwa der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.[2]

 

Rn 1a

§ 30 ist mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG)[3] dahin gehend geändert worden, dass der bisherige Abs. 3 entfallen ist, der sodann § 20 Abs. 2 wurde.

Eine weitere Änderung hat Abs. 1 Satz 2 durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.04.2007[4] erfahren. Die in Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene, zumindest auszugsweise Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses auch im Bundesanzeiger, ist aufgrund der Neufassung des § 9 entfallen. Die Veröffentlichung beschränkt sich auf das Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).

 

Rn 1b

Existent ist der Eröffnungsbeschluss mit der Unterzeichnung durch den Insolvenzrichter.[5] Wurde der Beschluss versehentlich nicht unterzeichnet, aber mit Billigung des Richters gleichwohl verlautbart, ist der Beschluss unwirksam, auch wenn der Richter die Entscheidung nachträglich eindeutig billigt.[6] Eine Heilung würde nur ex nunc wirken.[7]

 

Rn 1c

Ab dem Augenblick des Wirksamwerdens des Eröffnungsbeschlusses ist eine Antragsrücknahme nach § 13 Abs. 2 oder eine Erledigungserklärung nicht mehr möglich.

2. Öffentliche Bekanntmachung

 

Rn 2

Insbesondere um bislang nicht bekannt gewordene Verfahrensbeteiligte zu informieren und zum Zweck der Festlegung eines einheitlichen Zeitpunktes, zu dem der Umstand der erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens generell und für jedermann als bekannt gilt (§ 9 Abs. 3), ist die öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vorgeschrieben.

Die Wirkungen der Verfahrenseröffnung, insbesondere der Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts gem. § 80, das Vollstreckungsverbot des § 89 und der Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs gem. § 91 treten kraft Gesetzes bereits mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses ein. Solange der Eröffnungsbeschluss jedoch nicht bekannt gemacht worden ist, kann sich ein Schuldner des Schuldners gem. § 82 Satz 2 grundsätzlich darauf berufen, dass er bei einer Leistung an den Schuldner die Verfahrenseröffnung nicht kannte. Zudem verbleibt die Möglichkeit für einen Gläubiger des Schuldners, sich auf einen gutgläubigen Erwerb gem. §§ 892, 893 BGB oder §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und gem. §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berufen, solange die Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in die entsprechenden Register eingetragen ist, §§ 81, 91 Abs. 2.

 

Rn 3

Die öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses ist Angelegenheit der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes, es bedarf keiner besonderen richterlichen Anordnung.[8]

Der Richter bzw. nach erfolgter Verfahrenseröffnung der Rechtspfleger gem. § 18 RpflG kann jedoch wiederholte und weitere öffentliche Bekanntmachungen anordnen, § 9 Abs. 2 Satz 1. Werden der Eröffnungsbeschluss oder die mit diesem Beschluss verbundenen Anordnungen abgeändert, ergänzt oder berichtigt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen.[9]

 

Rn 4

Die öffentliche Bekanntmachung hat sofort zu erfolgen, d.h. sobald der Eröffnungsbeschluss entweder förmlich verkündet oder mit der Unterschrift des Insolvenzrichters versehen zur Geschäftsstelle gelangt ist. Auf die Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses kommt es nicht an.[10]

 

Rn 5

Die öffentliche Bekanntmachung richtet sich nach § 9. Sie erfolgt durch Ver...

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