Rn 13

Liegt ein Aufhebungsgrund nach Abs. 2 vor, hat das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung aufzuheben, ohne dass ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Bei Aufhebung gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 3 besteht kein Rechtsmittel, so dass der Beschluss über die Aufhebung bereits mit Erlass[12] rechtskräftig ist.[13] Da gegen die Aufhebung gemäß Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 die sofortige Beschwerde zulässig ist, wird in diesem Fall die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses aber zunächst hinausgeschoben. Die sofortige Beschwerde hat nach § 4 InsO i.V.m. § 570 ZPO allerdings nur dann eine aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Inhalt hat, wie im vorliegenden Fall also gerade nicht. Die Eigenverwaltung endet damit bereits bei Erlass des Aufhebungsbeschlusses unabhängig vom Zeitpunkt der Zustellung und von der Einlegung einer sofortigen Beschwerde. Im gleichen Zeitpunkt wird die Bestellung des Insolvenzverwalters wirksam, sein Amt beginnt aber erst mit der Annahme. Das Gericht kann allerdings nach § 570 Abs. 2 und 3 ZPO die Vollziehung der Aufhebungsentscheidung aussetzen oder zunächst eine einstweilige Anordnung erlassen. Für Sicherungsmaßnahmen bis zur Rechtskraft entsprechend §§ 21, 22[14] oder nach § 277 Abs. 2 ist insoweit kein Raum mehr.

 

Rn 14

Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter, den es gemäß den Vorgaben des § 56 auswählt. Abs. 3 stellt dabei klar, dass der bisherige Sachwalter als solcher nicht von der Bestellung als Insolvenzverwalter ausgeschlossen ist.

 

Rn 15

Mit Bestellung des Insolvenzverwalters erhält dieser die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners. Er sichert die Insolvenzmasse nach §§ 148 ff. und übernimmt unverzüglich auch die Aufgaben, die im Rahmen der besonderen Aufgabenverteilung des Eigenverwaltungsverfahrens zunächst dem Schuldner zufielen, wie z.B. die Erfüllungswahl bei gegenseitigen Verträgen gemäß § 279, die Führung der Verzeichnisse nach § 281 und die Verwertung von Sicherungsgut nach § 282. Im Übrigen hat er die Insolvenzmasse in der Situation zu übernehmen, in der er sie vorfindet. Bereits ausgeübte Wahlrechte sowie vom Schuldner begründete Masseverbindlichkeiten hat er zu akzeptieren. Mit Aufhebung der Eigenverwaltung entfällt auch die Wirkung des § 270c Satz 3, so dass die eintretenden Verfügungsbeschränkungen gemäß §§ 32, 33 in die jeweiligen Register einzutragen sind.

[12] Also wenn er aufhört, eine innere Angelegenheit des Gerichts zu sein, BGH, Urteil v. 1.3.1983, VIII ZR 75/81, NZI 1982, 2074.
[13] MünchKomm-Wittig/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 272 InsO Rn. 14.
[14] Uhlenbruck-Uhlenbruck, 13. Auf. 2010, § 272 InsO Rn. 7.

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