Gesetzestext

 

(1) Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.

(2) Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu erstatten. Der Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung zu nehmen.

(3) Zur Rechnungslegung (§§ 66, 155) ist der Schuldner verpflichtet. Für die Schlussrechnung des Schuldners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

1. Bisherige gesetzliche Regelung

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde bei Neuschaffung der Insolvenzordnung mit Gesetz vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866) eingeführt und gilt seitdem unverändert.

2. Allgemeines

 

Rn 2

§ 281 dient dazu die Gläubiger in optimaler Weise vollständig und korrekt zu unterrichten.[1] Da die Verwaltungsbefugnis bei der Eigenverwaltung grundsätzlich in den Händen des Schuldners liegt, wird auch die übrige technische Verfahrensabwicklung weitgehend bei ihm belassen. Der Sachwalter übt im Interesse der Gläubiger eine ergänzende und überwachende Funktion aus.

[1] RegE BT-Drs. 12/2443, S. 225,

3. Verzeichnisse

 

Rn 3

Zur Vorbereitung des vom Gericht anberaumten Berichtstermins hat der Schuldner die Verzeichnisse gemäß §§ 151-153 zu erstellen. Die dortigen Bestimmungen hat der Schuldner zu beachten. Auch er kann besonders schwierige Bewertungen gemäß § 151 Abs. 2 Satz 2 einem Sachverständigen übertragen. Dabei ist zwar einerseits zu beachten, dass der Schuldner regelmäßig bessere Kenntnis über den Wert seiner Vermögensgegenstände haben dürfte als ein eingesetzter Insolvenzverwalter, so dass ein Sachverständiger eher seltener als im Regelinsolvenzverfahren zu Rate zu ziehen sein dürfte. Andererseits muss aber auch ausgeschlossen sein, dass der Schuldner die Bewertung nicht zu optimistisch vornimmt, wozu er naturgemäß neigt.

 

Rn 4

Nach § 151 hat der Schuldner ein Masseverzeichnis unter Angabe der Fortführungs- und Zerschlagungswerte zu erstellen. Er kann aber nach § 151 Abs. 3 bei Gericht beantragen, von der Verpflichtung zur Aufstellung des Masseverzeichnisses entbunden zu werden, nachdem er die Zustimmung des Gläubigerausschusses eingeholt hat. Tatsächlich ist diese Vorschrift jedoch nur restriktiv anzuwenden[2] und kommt vor allem für Kleinverfahren in Betracht. Im Rahmen der Eigenverwaltung wird der Gläubigerausschuss im Gegenteil ein besonders großes Interesse an der Vorlage eines Masseverzeichnisses haben.

 

Rn 5

Auch das Gläubigerverzeichnis ist gemäß § 152 vom Schuldner zu erstellen. Inhaltlich unterscheidet es sich nicht von einem im Standardinsolvenzverfahren zu erstellenden Verzeichnis. Das Verzeichnis dient auch dazu, den Gläubigern die Verfahrensteilnahme zu ermöglichen, so dass auch streitige Forderungen aufzunehmen sind.

Die nach § 153 zu erstellende Vermögensübersicht ist ebenfalls vom Schuldner zu erstellen. Das Gericht kann auf Antrag dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit des Verzeichnisses eidesstattlich zu versichern. Den Antrag können ein Gläubiger und ebenso der Sachwalter stellen. Zwar ist in § 153 Abs. 2 nur der Verwalter, nicht aber der Sachwalter als Antragsberechtigter genannt und die Aufgaben des Verwalters nimmt bei der Eigenverwaltung grundsätzlich der Schuldner selbst wahr. § 153 Abs. 2 dient jedoch dazu, den Schuldner zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe anzuhalten, so dass die Initiativfunktion zur Überwachung und Information neben den Gläubigern nicht vom Schuldner, sondern nur vom Sachwalter wahrgenommen werden kann.

 

Rn 6

Abs. 1 Satz 2 ergänzt die schon grundsätzlich bestehende Überwachungspflicht des Sachwalters aus § 274 Abs. 2, in deren Rahmen er schon darauf hinzuwirken hat, dass der Schuldner die Verzeichnisse rechtzeitig erstellt. Er hat die rechtliche und wirtschaftliche Richtigkeit der Verzeichnisse zu überprüfen und muss schriftlich erklären, ob Einwendungen dagegen zu erheben sind. Zu diesem Zweck muss ihm der Schuldner die Unterlagen rechtzeitig zur Überprüfung überlassen, damit sie zusammen mit der schriftlichen Erklärung des Sachwalters nach § 154 spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin auf der Geschäftsstelle niedergelegt werden können.[3] Macht der Sachwalter Einwendungen geltend, hat er diese auch einzeln aufzuführen. Ihn trifft aber keine Pflicht, die vom Schuldner aufgestellten Verzeichnisse zu ergänzen, zu berichtigen oder den Schuldner allgemein zu beraten.

[2] Vgl. N/R-Andres, 23. EL 2012, § 151 InsO Rn. 25.
[3] A.A. Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Ringstmeier, 1. Aufl. 2012, § 281 InsO Rn. 14.

4. Berichtstermin

 

Rn 7

Nach § 270 Abs. 1 Satz 2 findet auch bei angeordneter Eigenverwaltung der Berichtstermin gemäß § 156 in dem im Standardinsolvenzverfahren üblichen Umfang statt, bei dem die Gläubiger über den Fortgang des Insolvenzverfahrens entscheiden. Abs. 2 Satz 1 ordnet an, dass der Schuldner selbst den Bericht zu erstatten hat. Das ist auch sachgerecht, weil dieser mit der Geschäftsführung betraut ist und daher die sachnähere Kenntnis besitzt. Der Schuldner so...

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