Gesetzestext

 

(1) 1Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. 2Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. 3§ 202 gilt entsprechend.

(2) Gleiches gilt für die Zwangsvollstreckung gegen einen Dritten, der durch eine dem Insolvenzgericht eingereichte schriftliche Erklärung für die Erfüllung des Plans neben dem Schuldner ohne Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen hat.

(3) Macht ein Gläubiger die Rechte geltend, die ihm im Falle eines erheblichen Rückstands des Schuldners mit der Erfüllung des Plans zustehen, so hat er zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für diese Rechte und zur Durchführung der Vollstreckung die Mahnung und den Ablauf der Nachfrist glaubhaft zu machen, jedoch keinen weiteren Beweis für den Rückstand des Schuldners zu führen.

1. Vorbemerkung

 

Rn 1

Nach § 257 kann aus dem Plan die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die neue Vorschrift, die die Titulierung der Forderungen der Insolvenzgläubiger durch den Plan und die gerichtliche Zuständigkeit bei der Vollstreckung regelt, übernimmt ohne wesentliche Änderung des Inhalts die Regelungen des früheren Vergleichsrechts (§§ 85, 86 VerglO, vgl. auch § 194 KO und § 16 Abs. 4 GesO). Es soll vermieden werden, dass sich der Gläubiger bei nicht erfolgender Planerfüllung erst auf dem Klageweg einen Vollstreckungstitel verschaffen muss.[1]

[1] MünchKomm-Huber, § 257 Rn. 3.

2. Vollstreckung gegen den Schuldner (§ 257 Abs. 1)

2.1 Zur Vollstreckung Berechtigte

 

Rn 2

Die Vorschrift bietet nur den Gläubigern ein Vollstreckungsrecht, nicht dagegen dem Schuldner. Haben sich daher Gläubiger im Plan zu einer Leistung verpflichtet, z.B. ein Pfandgläubiger zur Freigabe der verpfändeten Sache, so kann der Schuldner aus dem Plan nicht vollstrecken.[2] § 257 dient damit ausschließlich den Gläubigerinteressen.

 

Rn 3

Ebenso wie bei § 255 (vgl. dort Rn. 19) werden auch hier die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger nicht geregelt, da ihre (Sonder-)Rechte nicht Gegenstand der Forderungsprüfung sind. Hinsichtlich solcher Absonderungsrechte kann der Plan mithin auch keine Vollstreckungsgrundlage schaffen.[3]

[2] Bork, Rn. 349.
[3] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 500.

2.2 Vollstreckungstitel

 

Rn 4

Zur früheren Rechtslage wurde ganz überwiegend vertreten, dass weder im Falle eines Vergleichs noch im Falle eines Zwangsvergleichs der bestätigte Vergleich selber den Vollstreckungstitel bildet.[4]

 

Rn 5

Der Zwangsvergleich nach der KO stellte nicht das Bestehen der einzelnen Konkursforderungen fest.[5] Vielmehr hatte bereits die Eintragung der Forderung in die Konkurstabelle ganz allgemein Titelwirkung, die allerdings erst mit der Aufhebung des Verfahrens entstand.[6] Im Falle des Zwangsvergleichs ist einerseits die Vollstreckbarkeit gegenüber dem Schuldner beschränkt und andererseits gegenüber Dritten erweitert worden.[7] Beim Vergleich nach der VerglO sollte entweder der in das Gläubigerverzeichnis eingetragene Vermerk, die Forderung sei unbestritten, den Vollstreckungstitel bilden[8] oder aber die mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung eines Auszugs aus dem berichtigten Gläubigerverzeichnis.[9]

 

Rn 6

Demgegenüber bildet der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan den Titel zur Betreibung der Zwangsvollstreckung.[10] Vor diesem Hintergrund müssen die Regelungen des Insolvenzplans im gestaltenden Teil dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen.[11] Fehlt dieses Erfordernis, hat das Insolvenzgericht die Planbestätigung zu versagen. In jedem Fall muss allerdings nach dem Wortlaut des Gesetzes die Eintragung in die Tabelle hinzutreten (vgl. § 221 Rn. 7).[12] Selbst wenn hinsichtlich einer Tabellenforderung bereits ein Titel vorliegt, ist die Zwangsvollstreckung nur noch aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan i.V.m. dem Tabelleneintrag zulässig (vgl. § 201 Rn. 9);[13] es findet eine Novation der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstrittenen Titel statt.[14]

[4] Kilger/K. Schmidt, KO, § 194 Anm. 1a); Kuhn/Uhlenbruck, § 194 Rn. 1; Gottwald-Eickmann, § 66 Rn. 97; Häsemeyer (1. Aufl.), S. 634; Mohrbutter-H.Mohrbutter (7. Aufl.), Rn. XII.28.
[5] Häsemeyer (1. Aufl.), S. 634.
[6] Kilger/K. Schmidt, KO, § 194 Anm. 1a); die Eintragung zur Tabelle als Vollstreckungstitel sehen auch Rosenberg/Gaul/Schilken, § 13 VII 1 (S. 194).
[7] Kilger/K. Schmidt, KO, § 194 Anm. 1a).
[8] Kilger/K. Schmidt, VerglO, § 85 Anm. 1.
[9] Bley/Mohrbutter, § 85 Rn. 2.
[10] Bork, Rn. 348.
[11] Frind, NZI 2007, 374 (378).
[12] Häsemeyer, Rn. 28.84; Kübler/Prütting-Otte, § 257 Rn. 12 ff.; Smid/Rattunde, Rn. 19.5; Weinbörner, Rn. B 614.
[13] Einen Überblick gibt Schneider, DGVZ 1985, 99 ff.
[14] Nerlich/Römermann-Braun, § 257 Rn. 7.

2.3 Zu vollstreckende Forderung

 

Rn 7

Die zu vollstreckende Forderung muss festgestellt worden sein, und es darf auch kein Widerspruch des Insolvenzschuldners gegen sie vorliegen (§ 257 ...

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