Rn 7

Im Interesse einer umfassenden Information gilt auch hier, dass der Plan zwar nicht auf juristische Einzelheiten einzugehen, insbesondere nicht rechtstechnische Fragen zu erläutern braucht, die geplanten Rechtsänderungen jedoch – auf das Wesentliche konzentriert – vollständig darzustellen sind. Unter dem Gesichtspunkt eigener Verantwortlichkeit und Haftung (§ 60) ist dem Verwalter, der einen Plan aufstellt oder einen vom Schuldner erstellten Plan zu prüfen hat (§ 232 Abs. 1 Nr. 3), zu empfehlen, sehr genau darauf zu achten, dass die Darstellungen im Plan auch für Nichtjuristen verständlich sind und keine falschen Schlussfolgerungen hervorzurufen vermögen. Soweit insbesondere die Beteiligten auf Rechte verzichten, muss dieses unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Aufgrund seiner Eigenschaft als Vollstreckungstitel muss sich aus dem Plan selbst zweifelsfrei ergeben, wer Adressat seiner Regelung ist. Zudem müssen die Rechtsgestaltungen vollstreckungsfähig sein. Dabei müssen die Festlegungen dem Typenzwang des Rechts der Einzelzwangsvollstreckung entsprechen.[11]

[11] Vgl. Rosenberg/Gaul/Schilken, S. 93 ff., 512 f.

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