Rn 4

Die restliche Forderung kann nach § 201 Abs. 2 Satz 1 im Wege der Zwangsvollstreckung aus der Tabelleneintragung beigetrieben werden, wenn die Forderung des betreffenden Gläubigers festgestellt und nicht von dem Schuldner bestritten wurde. Ist der Schuldner eine juristische Person, hat die Vollstreckungsmöglichkeit nur geringe Bedeutung:

 

Rn 5

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird (am Beispiel der GmbH) die Gesellschaft – wie bisher – nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst, und die Auflösung ist nach § 65 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GmbHG von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen (für die AG gelten § 262 Abs. 1 Nr. 3, § 263 Sätze 2 und 3 AktG).

 

Rn 6

Im Falle einer Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse (§ 207) treten an die Stelle des bisherigen § 1 Abs. 1 LöschungsG (aufgehoben durch Art. 2 Nr. 9 EGInsO) die jeweiligen Spezialregelungen. Für die GmbH ergibt sich die Auflösung der Gesellschaft jetzt aus § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG (n.F. nach Art. 48 Nr. 5c EGInsO), und die Eintragung der Auflösung hat nunmehr von Amts wegen nach § 65 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GmbHG (n.F. nach Art. 48 Nr. 8a EGInsO) zu erfolgen (für die AktG gelten § 262 Abs. 1 Nr. 4, § 263 Sätze 2 und 3 AktG).

 

Rn 7

§ 201 Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass eine nicht bestrittene Forderung i.S.d. § 201 Abs. 2 Satz 1 auch dann vorliegt, wenn ein vom Verwalter, von einem Gläubiger oder von dem Schuldner erhobener Widerspruch beseitigt wird, sei es durch Rücknahme des Widerspruchs oder durch Urteil aufgrund einer Feststellungsklage des Gläubigers nach § 180.[2]

 

Rn 8

Titel für die Zwangsvollstreckung ist die Tabelleneintragung. Die Wirkung des Titels reicht nur so weit, wie eine festgestellte Forderung vorliegt. Hinsichtlich der nach § 39 nachrangigen Insolvenzforderungen kommt eine Zwangsvollstreckung damit nur in Betracht, wenn das Insolvenzgericht die nachrangigen Insolvenzgläubiger nach § 174 Abs. 3 Satz 1 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert hatte und im Übrigen die weiteren Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 vorliegen.

 

Rn 9

Lag für die Tabellenforderung vorher schon ein Titel vor, ist die Zwangsvollstreckung nunmehr nur noch aus der Tabelleneintragung als dem neueren Titel möglich.[3] Das gilt auch für Steuerforderungen.[4] Gegen eine Vollstreckung aus dem alten Titel ist die Erinnerung nach § 766 ZPO gegeben.[5]

 

Rn 10

Zur Vollstreckung ist gemäß §§ 724, 725 ZPO eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Tabelleneintrags notwendig.[6] Gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 kann eine vollstreckbare Ausfertigung erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Mit dieser Regelung ist eine Abkehr von der bisherigen Praxis erfolgt, nach der es für zulässig erachtet wurde, schon vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen, die aber erst nach der Verfahrensaufhebung erteilt werden durfte.[7] Für das weitere Vollstreckungsverfahren sind die allgemeinen Regelungen der ZPO maßgeblich.

 

Rn 11

Die Verjährung eines festgestellten Anspruchs richtet sich nach § 218 BGB,[8] beträgt mithin dreißig Jahre.

[2] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 425.
[3] Jaeger-Weber, § 164 Rn. 6; Kuhn/Uhlenbruck, § 164 Rn. 1b; Kilger/K. Schmidt, KO § 164 Anm. 2; differenzierend Häsemeyer, Rn. 25.26 f.
[4] Jaeger-Weber, § 164 Rn. 6a.
[5] Kilger/K. Schmidt, KO § 164 Anm. 2; Jaeger-Weber, § 164 Rn. 6.
[6] Jaeger-Weber, § 164 Rn. 7.
[7] AG Kaiserslautern ZIP 1988, 989; zu den Einzelheiten siehe Jaeger-Weber, § 164 Rn. 7 m.w.N.
[8] Kilger/K. Schmidt, KO § 164 Anm. 6.

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