Rn 4

Zur früheren Rechtslage wurde ganz überwiegend vertreten, dass weder im Falle eines Vergleichs noch im Falle eines Zwangsvergleichs der bestätigte Vergleich selber den Vollstreckungstitel bildet.[4]

 

Rn 5

Der Zwangsvergleich nach der KO stellte nicht das Bestehen der einzelnen Konkursforderungen fest.[5] Vielmehr hatte bereits die Eintragung der Forderung in die Konkurstabelle ganz allgemein Titelwirkung, die allerdings erst mit der Aufhebung des Verfahrens entstand.[6] Im Falle des Zwangsvergleichs ist einerseits die Vollstreckbarkeit gegenüber dem Schuldner beschränkt und andererseits gegenüber Dritten erweitert worden.[7] Beim Vergleich nach der VerglO sollte entweder der in das Gläubigerverzeichnis eingetragene Vermerk, die Forderung sei unbestritten, den Vollstreckungstitel bilden[8] oder aber die mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung eines Auszugs aus dem berichtigten Gläubigerverzeichnis.[9]

 

Rn 6

Demgegenüber bildet der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan den Titel zur Betreibung der Zwangsvollstreckung.[10] Vor diesem Hintergrund müssen die Regelungen des Insolvenzplans im gestaltenden Teil dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen.[11] Fehlt dieses Erfordernis, hat das Insolvenzgericht die Planbestätigung zu versagen. In jedem Fall muss allerdings nach dem Wortlaut des Gesetzes die Eintragung in die Tabelle hinzutreten (vgl. § 221 Rn. 7).[12] Selbst wenn hinsichtlich einer Tabellenforderung bereits ein Titel vorliegt, ist die Zwangsvollstreckung nur noch aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan i.V.m. dem Tabelleneintrag zulässig (vgl. § 201 Rn. 9);[13] es findet eine Novation der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstrittenen Titel statt.[14]

[4] Kilger/K. Schmidt, KO, § 194 Anm. 1a); Kuhn/Uhlenbruck, § 194 Rn. 1; Gottwald-Eickmann, § 66 Rn. 97; Häsemeyer (1. Aufl.), S. 634; Mohrbutter-H.Mohrbutter (7. Aufl.), Rn. XII.28.
[5] Häsemeyer (1. Aufl.), S. 634.
[6] Kilger/K. Schmidt, KO, § 194 Anm. 1a); die Eintragung zur Tabelle als Vollstreckungstitel sehen auch Rosenberg/Gaul/Schilken, § 13 VII 1 (S. 194).
[7] Kilger/K. Schmidt, KO, § 194 Anm. 1a).
[8] Kilger/K. Schmidt, VerglO, § 85 Anm. 1.
[9] Bley/Mohrbutter, § 85 Rn. 2.
[10] Bork, Rn. 348.
[11] Frind, NZI 2007, 374 (378).
[12] Häsemeyer, Rn. 28.84; Kübler/Prütting-Otte, § 257 Rn. 12 ff.; Smid/Rattunde, Rn. 19.5; Weinbörner, Rn. B 614.
[13] Einen Überblick gibt Schneider, DGVZ 1985, 99 ff.
[14] Nerlich/Römermann-Braun, § 257 Rn. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge