2.1 Zur Vollstreckung Berechtigte

 

Rn 2

Die Vorschrift bietet nur den Gläubigern ein Vollstreckungsrecht, nicht dagegen dem Schuldner. Haben sich daher Gläubiger im Plan zu einer Leistung verpflichtet, z.B. ein Pfandgläubiger zur Freigabe der verpfändeten Sache, so kann der Schuldner aus dem Plan nicht vollstrecken.[2] § 257 dient damit ausschließlich den Gläubigerinteressen.

 

Rn 3

Ebenso wie bei § 255 (vgl. dort Rn. 19) werden auch hier die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger nicht geregelt, da ihre (Sonder-)Rechte nicht Gegenstand der Forderungsprüfung sind. Hinsichtlich solcher Absonderungsrechte kann der Plan mithin auch keine Vollstreckungsgrundlage schaffen.[3]

[2] Bork, Rn. 349.
[3] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 500.

2.2 Vollstreckungstitel

 

Rn 4

Zur früheren Rechtslage wurde ganz überwiegend vertreten, dass weder im Falle eines Vergleichs noch im Falle eines Zwangsvergleichs der bestätigte Vergleich selber den Vollstreckungstitel bildet.[4]

 

Rn 5

Der Zwangsvergleich nach der KO stellte nicht das Bestehen der einzelnen Konkursforderungen fest.[5] Vielmehr hatte bereits die Eintragung der Forderung in die Konkurstabelle ganz allgemein Titelwirkung, die allerdings erst mit der Aufhebung des Verfahrens entstand.[6] Im Falle des Zwangsvergleichs ist einerseits die Vollstreckbarkeit gegenüber dem Schuldner beschränkt und andererseits gegenüber Dritten erweitert worden.[7] Beim Vergleich nach der VerglO sollte entweder der in das Gläubigerverzeichnis eingetragene Vermerk, die Forderung sei unbestritten, den Vollstreckungstitel bilden[8] oder aber die mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung eines Auszugs aus dem berichtigten Gläubigerverzeichnis.[9]

 

Rn 6

Demgegenüber bildet der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan den Titel zur Betreibung der Zwangsvollstreckung.[10] Vor diesem Hintergrund müssen die Regelungen des Insolvenzplans im gestaltenden Teil dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen.[11] Fehlt dieses Erfordernis, hat das Insolvenzgericht die Planbestätigung zu versagen. In jedem Fall muss allerdings nach dem Wortlaut des Gesetzes die Eintragung in die Tabelle hinzutreten (vgl. § 221 Rn. 7).[12] Selbst wenn hinsichtlich einer Tabellenforderung bereits ein Titel vorliegt, ist die Zwangsvollstreckung nur noch aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan i.V.m. dem Tabelleneintrag zulässig (vgl. § 201 Rn. 9);[13] es findet eine Novation der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstrittenen Titel statt.[14]

[4] Kilger/K. Schmidt, KO, § 194 Anm. 1a); Kuhn/Uhlenbruck, § 194 Rn. 1; Gottwald-Eickmann, § 66 Rn. 97; Häsemeyer (1. Aufl.), S. 634; Mohrbutter-H.Mohrbutter (7. Aufl.), Rn. XII.28.
[5] Häsemeyer (1. Aufl.), S. 634.
[6] Kilger/K. Schmidt, KO, § 194 Anm. 1a); die Eintragung zur Tabelle als Vollstreckungstitel sehen auch Rosenberg/Gaul/Schilken, § 13 VII 1 (S. 194).
[7] Kilger/K. Schmidt, KO, § 194 Anm. 1a).
[8] Kilger/K. Schmidt, VerglO, § 85 Anm. 1.
[9] Bley/Mohrbutter, § 85 Rn. 2.
[10] Bork, Rn. 348.
[11] Frind, NZI 2007, 374 (378).
[12] Häsemeyer, Rn. 28.84; Kübler/Prütting-Otte, § 257 Rn. 12 ff.; Smid/Rattunde, Rn. 19.5; Weinbörner, Rn. B 614.
[13] Einen Überblick gibt Schneider, DGVZ 1985, 99 ff.
[14] Nerlich/Römermann-Braun, § 257 Rn. 7.

2.3 Zu vollstreckende Forderung

 

Rn 7

Die zu vollstreckende Forderung muss festgestellt worden sein, und es darf auch kein Widerspruch des Insolvenzschuldners gegen sie vorliegen (§ 257 Abs. 1 Satz 1). Zur Feststellung einer Forderung muss diese im Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 2) bzw. im schriftlichen Verfahren (§ 177) entweder unbestritten bleiben, oder ein erhobener Widerspruch muss bis zur Verfahrensaufhebung[15] beseitigt sein (§ 178 Abs. 1 Satz 1). Erhebt der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger Widerspruch, so fehlt es schon an einer Feststellung (vgl. § 178 Abs. 1, dort Rn. 14). Bestreitet dagegen nur der Insolvenzschuldner die Forderung, hindert dieses zwar nicht die Feststellung (vgl. § 178 Abs. 1 Satz 2, dort Rn. 16), jedoch die Vollstreckung (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 1, dort Rn. 4).

 

Rn 8

In § 257 Abs. 1 Satz 2 wird noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass auch hinsichtlich einer bestrittenen Forderung aus dem Plan vollstreckt werden kann, wenn ein erhobener Widerspruch zwischenzeitlich beseitigt ist (vgl. zur Beseitigung § 178 Rn. 12), mithin der Widersprechende seinen Widerspruch zurücknimmt, der Widersprechende im Feststellungsprozess nach § 179 unterliegt oder die Forderung des widersprechenden Gläubigers erlischt.[16]

[15] Vgl. Otte/Wiester, NZI 2005, 70 (72 f., 77).
[16] Kilger/K. Schmidt, KO § 144 Anm. 1.

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