Rn 23

Im Falle einer Schiedsabrede ist durch Auslegung zu klären, ob sie auch für den Fall der Insolvenz gelten soll. Davon ist, soweit keine besonderen Anzeichen für einen gegenteiligen Willen bestehen, auszugehen.

 

Rn 24

Hiervon zu trennen ist die Frage, ob eine mit dem Schuldner geschlossene Schiedsvereinbarung auch den Verwalter oder einen widersprechenden Gläubiger bindet. Nach h.L. ist dies zu bejahen.[24] Die Rechtsprechung hat hierzu noch nicht abschließend Stellung genommen. Der BGH geht grundsätzlich davon aus, dass der Verwalter – vorbehaltlich nur einer Anfechtung der Schiedsvereinbarung – an Schiedsabreden des Schuldners gebunden ist.[25] Dies ergebe sich daraus, dass der Verwalter die Rechtslage so übernehme, wie sie bei Eröffnung des Verfahrens bestehe.[26] Bei Anfechtungsprozessen besteht nach Auffassung des BGH allerdings keine Bindung des Verwalters an vom Schuldner getroffene Schiedsabreden.[27] Dies begründet er damit, dass das Anfechtungsrecht originär in der Person des Verwalters bestehe und damit insoweit keine Übernahme der vorgefundenen Rechtslage durch den Verwalter anzunehmen sei.

 

Rn 25

Beim Feststellungsrechtsstreit geht es jedoch nicht um insolvenzspezifische Rechte des Verwalters, sondern um die Feststellung des Bestehens der Forderung an sich. Damit ist grundsätzlich von einer Bindung an die Schiedsabrede auch für den Feststellungsrechtsstreit auszugehen. Diese Bindung trifft nicht nur den Verwalter, sondern auch einen widersprechenden Gläubiger.[28]

 

Rn 26

Fraglich bleibt sodann, ob die Schiedsabrede auch insoweit von Bedeutung ist, als der Widersprechende nicht das Bestehen der Forderung an sich, sondern die Anmeldbarkeit der Forderung oder ihren Rang bestreitet. In der Regel wird man bei einer (ergänzenden) Auslegung der Schiedsabrede davon auszugehen haben, dass sie sich auch auf diese Fragen bezieht.[29] Solange die Schiedsabrede überhaupt für den Fall des Insolvenzverfahrens gelten soll, werden die Parteien i.d.R. eine umfassende Klärung durch das Schiedsgericht angestrebt haben. Hiervon wiederum zu trennen ist die Frage, ob der Widersprechende auch insoweit an die Schiedsabrede gebunden ist, oder ob – wie bei der Insolvenzanfechtung – eine Bindung ausscheidet. Richtigerweise gilt Ersteres.[30] Die Anmeldbarkeit und der Rang der Forderung sind als Eigenschaften der Forderung selbst anzusehen; anders als bei der Insolvenzanfechtung stehen keine originären Rechte des Insolvenzverwalters in Rede.[31] Auf diese Weise wird verhindert, dass bei einem Widerspruch, der sich sowohl auf das Nichtbestehen der Forderung als auch hilfsweise auf den Rang der Forderung stützt, kumulativ ein Schiedsgericht und staatliche Gerichte mit der Feststellung befasst werden müssen.

[24] Eingehend Flöther, Auswirkungen des inländischen Insolvenzverfahrens auf Schiedsverfahren und Schiedsabrede, 2001, S. 64 f.; ferner Ehricke, ZIP 2006, 1847 (1849); Heidbrink/v.d. Groeben, ZIP 2006, 265 (269); Hess, § 180 Rn. 2; HK-Irschlinger, § 180 Rn. 2; grundsätzlich auch MünchKomm-Schumacher, § 180 Rn. 9 ff.; abw. z.B. HambKomm-Herchen, § 180 Rn. 12.
[25] BGH ZInsO 2004, 88 mit Bespr. Kück, ZinsO 2006, 11 = DZWiR 2004, 161 mit Anm. Flöther; BGHZ 24, 15 (18) = NJW 1957, 791; nochmals in BGH NJW-RR 2008, 558 (560) = ZInsO 2008, 269; zuvor bereits in der Lit. Flöther, Auswirkungen des inländischen Insolvenzverfahrens auf Schiedsverfahren und Schiedsabrede, 2001, S. 64f; Jestaedt, Schiedsverfahren und Konkurs, 1985, S. 65 f.
[26] BGH, a.a.O.
[27] BGH, a.a.O.
[28] Jestaedt, Schiedsverfahren und Konkurs, 1985, S. 128 ff.
[29] Abw. MünchKomm-Schumacher, § 180 Rn. 11 (im Zweifel werde die Schiedsabrede diese Fragen nicht erfassen).
[30] Abw. MünchKomm-Schumacher, § 180 Rn. 11. Stelle ein Schiedsgericht das Bestehen der Forderung fest, so obliege es analog § 179 Abs. 2 dem Bestreitenden, seinen Widerspruch gegen die Anmeldbarkeit oder den Rang der Forderung vor den staatlichen Gerichten zu verfolgen.
[31] So auch Flöther, Auswirkungen des inländischen Insolvenzverfahrens auf Schiedsverfahren und Schiedsabrede, 2001, S. 86 ff.; Jestaedt, Schiedsverfahren und Konkurs, 1985, S. 133 ff.

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