Rn 11

Örtlich zuständig ist gemäß § 180 Abs. 1 Sätze 2 und 3 das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, bzw. das Landgericht, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.[11] Es handelt sich hierbei um eine ausschließliche Zuständigkeit. Eine abweichende Parteivereinbarung oder rügelose Einlassung ist damit ausgeschlossen (§ 40 Abs. 2 ZPO).

 

Rn 12

Umstritten ist das Verhältnis von § 180 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zu anderen ausschließlichen Zuständigkeiten (etwa § 43 WEG, § 29a ZPO). In der Literatur wird z.T. vertreten, dass § 180 Abs. 1 anderen ausschließlichen Zuständigkeiten i.d.R. vorgehe.[12] Umgekehrt wurde vertreten, dass § 180 Abs. 1 seinerseits hinter anderen ausschließlichen Zuständigkeiten zurücktrete.[13] Die zivilprozessrechtliche Kommentarliteratur geht im Allgemeinen davon aus, dass der Kläger bei mehreren ausschließlichen Zuständigkeiten analog § 35 ZPO die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen habe.[14] Nach der hier vertretenen Auffassung ist von Bedeutung, dass gem. § 180 Abs. 2 die Zuständigkeit eines vor Unterbrechung angerufenen Gerichts von § 180 Abs. 1 unberührt bleibt. Die Zuständigkeit nach § 180 Abs. 1 wird also nicht in jedem Fall durchgesetzt, sondern tritt im Falle des § 180 Abs. 2 – aus prozessökonomischen Gründen – hinter einer anderen Zuständigkeit zurück. Dies spricht gegen einen generellen Vorrang des § 180 Abs. 1 vor anderen ausschließlichen Zuständigkeiten, soweit diese, wie etwa § 43 WEG oder § 29a ZPO, (auch) prozessökonomischen Zwecken dienen. Im Ergebnis dürfte von einer Wahlmöglichkeit des Gläubigers analog § 35 ZPO auszugehen sein.

 

Rn 13

Die sachliche Zuständigkeit wird durch § 180 Abs. 1 nicht geregelt. Sie bestimmt sich nach §§ 23 ff., 71 GVG. Bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR ist daher das Amtsgericht, darüber hinaus das Landgericht zuständig. Der Streitwert berechnet sich nach § 182. Dementsprechend wird auch bei hohen Anmeldungsbeträgen häufig eine Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben sein.

 

Rn 14

Umstritten ist, ob auch die sachliche Zuständigkeit eine ausschließliche Zuständigkeit darstellt.[15] Hiergegen spricht, dass § 180 Abs. 1 selbst keine Regelung zur sachlichen Zuständigkeit trifft, sondern insoweit die allgemeinen Vorschriften unberührt lässt. Damit ist davon auszugehen, dass sich die in § 180 Abs. 1 angeordnete Ausschließlichkeit der Zuständigkeit ebenfalls (nur) auf die örtliche Zuständigkeit beschränkt. Eine Vereinbarung über die sachliche Zuständigkeit (§ 38 ZPO) kann im Übrigen auch von praktischem Nutzen sein. Dies gilt etwa dann, wenn dieselbe Forderung von verschiedenen Gläubigern in unterschiedlicher Höhe bestritten wird und daher der eine Feststellungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht und der andere vor dem Landgericht zu führen wäre. Eine Vereinbarung kann daher zu einer Konzentration der Verfahren bei nur einem Gericht führen.[16]

 

Rn 15

Handelt es sich um eine Handelssache i.S. des § 95 GVG, ist die Kammer für Handelssachen funktionell zuständig. Auch diese funktionelle Zuständigkeit bleibt von § 180 Abs. 1 unberührt.

[11] Zum gemeinschaftlich zuständigen Gericht bei Klage gegen einen Insolvenzverwalter in Streitgenossenschaft BayOLG ZinsO 2002, 727.
[12] Vgl. HambKomm-Herchen, § 180 Rn. 9 (regelmäßig Vorrang von § 180 Abs. 1).
[13] Siehe OLG Hamburg ZinsO 2006, 1059 (die Annahme des Amtsgerichts, die Zuständigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG gehe der Zuständigkeit nach § 180 Abs. 1 vor, sei im Rahmen des § 36 ZPO als vertretbar und nicht willkürliche Rechtsauffassung zu werten).
[14] MünchKomm/ZPO-Patzina, § 35 Rn. 1; Zöller-Vollkommer, § 35 Rn. 1; Thomas/Putzo, § 35 Rn. 1.
[15] Bejahend Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 180 Rn. 3; verneinend Hess, § 180 Rn. 6; MünchKomm-Schumacher, § 180 Rn.14; Graf-Schlicker, § 180 Rn. 3.
[16] MünchKomm-Schumacher, § 180 Rn.14.

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