Rn 1

Will der Gläubiger einer bestrittenen Forderung die Feststellung zur Tabelle betreiben, so muss er, wenn der Verwalter oder ein Gläubiger widerspricht, die Feststellung gegen den Bestreitenden betreiben (§ 179 Abs. 1). Liegt allerdings bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch im Klagewege zu verfolgen (§ 179 Abs. 2).

 

Rn 2

§ 180 Abs. 1 Satz 1 legt zunächst fest, dass in diesen Fällen für bürgerlich-rechtliche Forderungen Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren zu erheben ist. § 180 Abs. 1 Satz 2 und 3 regeln die örtliche Zuständigkeit sowohl für positive Feststellungsklagen nach § 179 Abs. 1 als auch für negative Feststellungsklagen nach § 179 Abs. 2.[1] Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, oder – soweit eine sachliche Zuständigkeit der Landgerichte besteht – das Landgericht, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört. Die sachliche Zuständigkeit wird nicht durch § 180 Abs. 1 geregelt, sondern richtet sich nach §§ 23 ff., 71 GVG.

 

Rn 3

Eine Sonderregel, die sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, findet sich in § 180 Abs. 2. Hiernach ist dann, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig ist, die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Hierdurch kann der Prozess fortgeführt werden; die bisherigen Prozessergebnisse bleiben erhalten.

 

Rn 4

§ 180 Abs. 1 bezieht sich unmittelbar nur auf Forderungen, die vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend zu machen sind. Für andere Forderungen – etwa solche, die vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen sind – gilt § 185 Satz 1. Nach Maßgabe von § 185 Satz 2 ist allerdings § 180 Abs. 2 ist in diesen Fällen entsprechend heranzuziehen.

[1] Etwa Uhlenbruck/Uhlenbruck, § 180 Rn. 1; Graf-Schlicker, § 180 Rn. 2; MünchKomm-Schumacher, § 180 Rn. 12; a.A. wohl Nerlich/Römermann-Becker, § 180 Rn. 1 f.

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