Rn 8

Die Insolvenzfeststellungsklage ist erst dann statthaft, wenn die betreffende Forderung zur Tabelle angemeldet, geprüft und i.S. des § 179 Abs. 1 bestritten worden ist. Hierbei handelt es sich um in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzungen.[5] Der Nachweis der ordnungsgemäßen Anmeldung sowie der weiteren Voraussetzungen kann durch Auszüge aus der Insolvenztabelle geführt werden.[6] Ein vorläufiges Bestreiten des Insolvenzverwalters reicht aus.[7]

 

Rn 9

Das Feststellungsinteresse ergibt sich im Übrigen aus der Differenz zwischen der angemeldeten Forderung und dem teilweisen oder vollständigen Widerspruch des Widersprechenden. Es besteht selbst dann, wenn die voraussichtliche Insolvenzquote Null beträgt.[8]

 

Rn 10

Soweit die Länder von § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO Gebrauch gemacht und ein obligatorisches Schlichtungsverfahren bei Verfahren mit einem Streitwert von bis zu 750 EUR vorgesehen haben, gilt dieses Verfahren auch für den Feststellungsantrag.[9] Wird hiernach ein Feststellungsantrag gestellt, ohne dass zuvor das Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, ist er als unzulässig abzuweisen.[10]

[8] BGH NZI 2008, 611 = ZIP 2008, 1744 [BGH 17.07.2008 - IX ZR 126/07] = DZWir 2008, 1744. Auch dem Insolvenzverwalter kann in diesem Fall nicht das Rechtsschutzinteresse im Rahmen eines von ihm eingelegten Rechtsmittels abgesprochen werden (BGH a.a.O.).
[9] AG Wuppertal ZInsO 2002, 91 m. zust. Anm. Förster; zust. auch Mankowski EWiR 2002, 347 [AG Wuppertal 30.11.2001 - 36 C 366/01]; Graf-Schlicker, § 180 Rn. 2; Friedrich, NJW 2002, 3223.
[10] Eine Nachholung des Schlichtungsverfahrens nach Klageerhebung ist nicht möglich. Die Klage ist daher zwingend als unzulässig abzuweisen (BGHZ 161, 145 = NJW 2005, 437).

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