Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplan im Konkurs

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 4 Satz 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 - SozplKonkG - (BGBl I S 369), der bestimmt, daß für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der für die Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehenden Konkursmasse verwendet werden darf, schränkt lediglich die Berichtigung von Sozialplanforderungen ein und hat damit nur Bedeutung für die Verteilung der Masse. Deshalb ist der Konkursverwalter nicht berechtigt, die Sozialplanforderung allein deshalb zu bestreiten, weil im Prüfungstermin noch nicht feststeht, wie hoch die zur Verteilung kommende Konkursmasse sein wird.

 

Normenkette

KO § 146; KVfSPlG §§ 6, 1-5; BetrVG § 112; KO § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.05.1987; Aktenzeichen 2 Sa 477/87)

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 04.03.1987; Aktenzeichen 6 Ca 3741/86)

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 04.03.1987; Aktenzeichen 6 Ca 3739/86)

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 04.03.1987; Aktenzeichen 6 Ca 3744/86)

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 04.03.1987; Aktenzeichen 6 Ca 3743/86)

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 04.03.1987; Aktenzeichen 6 Ca 3742/86)

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 04.03.1987; Aktenzeichen 6 Ca 3745/86)

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 04.03.1987; Aktenzeichen 6 Ca 3740/86)

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 04.03.1987; Aktenzeichen 6 (5) Ca 3955/86)

 

Tatbestand

Die Kläger betreiben die Feststellung bestrittener Sozialplanforderungen zur Konkurstabelle.

Die Kläger sind ehemalige Arbeitnehmer der I GmbH & Co. KG in Remscheid. Über deren Vermögen wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Remscheid vom 14. Oktober 1981 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Konkursverwalter bestellt.

In der Zeit vom 28. Juli 1982 bis zum 5. Juli 1984 bewilligte der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Gemeinschuldnerin eine Beihilfe nach dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 15. April 1951 (Montanunionvertrag, BGBl. 1952 II S. 447) in Höhe von insgesamt 750.000,-- DM, die durch das Arbeitsamt an die Berechtigten, unter ihnen auch die Kläger, ausgezahlt wurde (künftig kurz: MUV-Beihilfe).

Der Beklagte und der Betriebsrat der Gemeinschuldnerin vereinbarten am 10. Juli 1986 einen Sozialplan im Umfang von 1,8 Millionen DM. In § 4 Nr. 2 dieses Sozialplans heißt es:

"Durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung sind

für die Arbeitnehmer der oben genannten Firma Beihilfen im

Sinne des Art. 56 § 2 des MUV in Höhe von 750.000,-- DM be-

willigt und durch das Arbeitsamt Solingen ausgezahlt worden.

Von dem vorerwähnten Betrag entfallen auf die an diesem Sozial-

plan beteiligten Arbeitnehmer 722.977,45 DM; in dieser Höhe

erfolgt eine Anrechnung der Beihilfen auf die Abfindungsbeträge

der Beihilfeempfänger."

Der Sozialplan sah für die Kläger folgende "Restabfindungen" vor, die sich jeweils aus einer Einzelabfindung (berechnet aufgrund einer Punktetabelle) nach Abzug der MUV-Beihilfe ergaben:

Abfindung: MUV-Beihilfe: Restabfindung:

---------- ------------- --------------

1) A DM 7.200,-- DM 2.890,-- DM 4.310,--

2) E DM 9.600,-- DM 9.600,-- DM 0,--

3) H DM 4.800,-- DM 2.844,10 DM 1.955,90

4) Hü DM 13.200,-- DM 13.200,-- DM 0,--

5) M DM 16.800,-- DM 6.338,40 DM 10.461,60

6) Sch DM 10.800,-- DM 4.772,50 DM 6.027,50

7) S DM 15.600,-- DM 6.000,-- DM 9.600,--

8) W DM 16.800,-- DM 6.000,-- DM 10.800,--

Die Kläger meldeten die Restabfindungen am 14. Juli 1986 und die im Sozialplan abgezogenen MUV-Beihilfen am 30. September 1986 zur Konkurstabelle an. In dem nichtöffentlichen Prüfungstermin vom 22. Oktober 1986 stellte das Amtsgericht (Konkursgericht) fest, der Beklagte sei an der Prüfung der Forderungen, soweit sie die angemeldeten Sozialplanansprüche beträfen, aus rechtlichen Gründen gehindert. Es bestellte daher für die Prüfung dieser Forderungen einen Sonderkonkursverwalter. Im Prüfungstermin wurden die Restabfindungen vom Konkursverwalter vorläufig, die am 30. September 1986 angemeldeten Forderungen endgültig bestritten. Vom Gemeinschuldner wurden beide Forderungen endgültig bestritten.

Die Kläger haben vorgetragen, ihnen stehe eine Abfindung in der vollen Höhe der im Sozialplan ausgewiesenen Beträge zu. Die Anrechnung der ihnen gewährten MUV-Beihilfen sei unzulässig. Die Kläger haben daher beantragt festzustellen,

daß ihnen Sozialplanforderungen in der nach-

folgend aufgeführten Höhe mit dem Rang des § 61

Abs. 1 Nr. 1 K0 zur Konkurstabelle zustehen:

A DM 7.200,--, E DM 9.600,--,

H DM 4.800,--, Hü DM 13.200,--,

M DM 16.800,--, Sch DM 10.800,--,

S DM 15.600,--, W DM 16.800,--.

Hilfsweise haben sie beantragt festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sind, sich die an sie gezahlten MUV-Beihilfen auf eine Sozialplanforderung anzurechnen zu lassen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Er hat geltend gemacht, er sei für den Rechtsstreit nicht passivlegitimiert. Die Kläger müßten den Sonderkonkursverwalter in Anspruch nehmen. Die Forderungen der Kläger hätten im Prüfungstermin vorläufig bestritten werden müssen. Eine Feststellung habe zu dieser Zeit nicht erfolgen können, weil die zur Verteilung stehende Konkursmasse noch nicht ermittelt gewesen sei. Im übrigen müßten sich die Kläger die MUV-Beihilfen auf ihre Forderung nach dem Sozialplan anrechnen lassen.

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Dagegen richten sich die Revisionen, mit denen die Kläger ihre Klageziele weiterverfolgen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind in den Fällen der Kläger zu 2) und zu 4) unbegründet, im übrigen sind sie teilweise begründet.

I. Die Kläger haben ihre Klagen zu Recht gegen den Beklagten und nicht gegen den Sonderkonkursverwalter erhoben. Der Beklagte ist vorliegend als Konkursverwalter die richtige Partei kraft Amtes.

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte sei für die von den Klägern begehrte Feststellung nach § 146 KO nicht passivlegitimiert. Das Konkursgericht habe durch Beschluß vom 22. Oktober 1986 für die Prüfung der von den Klägern angemeldeten Forderungen einen Sonderkonkursverwalter bestellt. Daher müßten die Klagen auch gegen den Sonderkonkursverwalter gerichtet werden. Dieser sei Bestreitender im Sinne von § 146 Abs. 1 Satz 1 KO.

Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden.

2. Passivlegitimiert in einem Rechtsstreit ist, wer Schuldner des Klageanspruchs ist (Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., vor § 253 Rz 25). Schuldner des Klageanspruchs ist vorliegend der Beklagte. Allerdings hat das Konkursgericht einen Sonderkonkursverwalter für die angemeldeten Sozialplanforderungen bestellt. Diese Bestellung bezog sich jedoch nur auf den Prüfungstermin. Schon der Wortlaut des Beschlusses des Konkursgerichts läßt keine andere Auslegung zu. Darüber hinaus hat das Konkursgericht im Schreiben an die Kläger vom 18. März 1987 nochmals besonders darauf hingewiesen, daß der Sonderkonkursverwalter nur für den Prüfungstermin vom 22. Oktober 1986 und nur für die Sozialplanforderungen bestellt worden ist. Demzufolge hat das Konkursgericht in der Konkurstabelle unter der Nr. 8 nur den Namen des Konkursverwalters, nicht aber den des Sonderkonkursverwalters eingetragen. Dessen Amt war folglich mit dem Abschluß des Prüfungsverfahrens beendet. Es zeigen sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Sonderkonkursverwalter auch in einem möglichen gerichtlichen Verfahren nach § 146 KO in dieser Eigenschaft weiter tätig sein sollte. Dazu hätte es vielmehr einer erneuten Bestellung durch das Konkursgericht bedurft. Eine solche ist aber nicht erfolgt.

II. Die Revisionen sind begründet, soweit die Feststellungsklagen die von den Klägern am 14. Juli 1986 angemeldeten "Restabfindungen" betreffen (2.), nicht begründet sind die Revisionen dagegen, soweit der Streit um die vollen Sozialplanforderungen - unter Einschluß der MUV-Beihilfen - geht (1.). In vollem Umfang unbegründet sind die Revisionen der Kläger zu 2) und zu 4), weil ihnen auch keine "Restabfindungen" mehr zustehen.

1. Der Beklagte konnte mit dem Betriebsrat der I Stahlwerke GmbH & Co. KG einen Sozialplan vereinbaren, der die Anrechnung der MUV-Beihilfen vorsah.

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, Sinn und Zweck der MUV-Beihilfen sei es, die Arbeitnehmer durch Zahlung von Entschädigungen in die Lage zu versetzen, eine Wiederbeschäftigung abzuwarten. Abfindungszahlungen aus dem Sozialplan gemäß §§ 111 bis 112 a BetrVG in Verbindung mit § 10 KSchG hätten den gleichen Sinn. MUV-Beihilfen würden daher auch gewährt, um dem Arbeitgeber bei seinen finanziellen Verpflichtungen im Rahmen einer Betriebsänderung beizustehen. Im Falle eines Konkursverfahrens beziehe sich dies auf die Schonung der Konkursmasse. Kämen Arbeitnehmer, welche die MUV-Beihilfen erhalten hätten, noch einmal in den Genuß von Abfindungen, bedeute dies eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und widerspreche jeder Gerechtigkeitserwägung. Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, die Zahlungen aus dem Sozialplan hätten von ihrer rechtlichen Grundlage wie auch von ihrer Zielrichtung her einen ganz anderen Sinn als die genannten Beihilfen. Die Sozialplanabfindungen stammten aus Mitteln des Arbeitgebers und stellten eine Entschädigung für den Verlust eines erdienten arbeitsrechtlichen Besitzstandes dar. Sie würden deshalb auch der Höhe nach unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ermittelt. Die MUV-Beihilfen seien dagegen eine Überbrückungshilfe.

b) Es kann vorliegend unerörtert bleiben, ob MUV-Beihilfen und Sozialplanabfindungen in ihrem Rechtscharakter soviel Ähnlichkeiten aufweisen, daß die Anrechnung der Beihilfen stets geboten ist. Jedenfalls muß es als zulässig anerkannt werden, wenn in einem Sozialplan eine Anrechnung vereinbart wird. Eine gesetzliche Regelung, die dem entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. Aber auch ein Ermessensfehler, der im Rahmen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle (BAGE 35, 80, 91 f. = AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972, zu II 2 c der Gründe; BAGE 35, 160, 166 ff. = AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972, zu II 1 und 2 der Gründe; BAG Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 AZR 574/82 - AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe) zu beachten wäre, liegt nicht vor.

aa) Als Maßstab dieser Überprüfung wird die Verpflichtung der Betriebspartner angesehen, das Wohl des Betriebes und seiner Arbeitnehmer zu berücksichtigen und innerhalb dieser Verpflichtung einen billigen Ausgleich zwischen den Interessen der Belegschaft und dem Betrieb sowie den Ausgleich zwischen den verschiedenen Teilen der Belegschaft selbst zu suchen. Es kommt nach der Rechtsprechung darauf an, ob das Regelungsziel und die Mittel, mit denen es erreicht werden soll, die Grundsätze der Billigkeit beachten. Bei ihrer gestaltenden Regelung haben die Betriebsparteien einen weiten Ermessensspielraum (vgl. BAG AP Nr. 21 zu § 112 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe, mit weiteren Nachweisen).

bb) Rechtserhebliche Ermessensfehler sind etwa die Überschreitung der Ermessensgrenze, die Nichtbeachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Diskriminierungsverbotes. Nicht geprüft werden kann dagegen, ob der finanzielle Gesamtrahmen des Sozialplans angemessen oder ob die Anwendung im Einzelfall zu einem billigen Ergebnis führt (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., §§ 112, 112 a Rz 41, mit weiteren Nachweisen).

cc) Eine Überschreitung der Ermessensgrenze kann in der Anrechnung der MUV-Beihilfen nicht gesehen werden. Gerade durch die Berücksichtigung der Beihilfen wird vielmehr eine die Arbeitnehmer des Betriebes gleichbehandelnde Regelung herbeigeführt. Mit dem Landesarbeitsgericht ist daher davon auszugehen, daß die Anrechnung der MUV-Beihilfen rechtlich nicht zu beanstanden ist.

2. Begründet sind die Klagen insoweit, wie die Kläger jeweils die Feststellung ihrer "Restabfindung" begehren.

a) Der Konkursverwalter hat diese Forderungen vorläufig bestritten. Das vorläufige Bestreiten kommt einem endgültigen Bestreiten gleich. Die hiermit angesprochene Frage ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten. So will ein Teil des Schrifttums in einem vorläufigen Bestreiten durch den Konkursverwalter nur einen Vorbehalt gegen die Feststellung der angemeldeten Forderung des Inhalts sehen, daß er die Forderungen nicht endgültig geprüft, beschieden und bestritten habe. Bis zur endgültigen Prüfung könne daher die Forderung nicht als streitig geblieben im Sinne des § 146 Abs. 1 KO angesehen werden (vgl. Robrecht, Vorläufiges Bestreiten des Konkursverwalters im Prüfungstermin, KTS 1969, 67 f.; Kilger, Konkursordnung, 15. Aufl., § 146 Anm. 1, mit weiteren Nachweisen).

Diese Auffassung ist aber mit der herrschenden Meinung abzulehnen, die grundsätzlich keinen Unterschied zwischen Bestreiten und vorläufigem Bestreiten machen will (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 6. Februar 1974 - 20 W 22/73 - KTS 1974, 178; OLG Köln, Beschluß vom 20. April 1978 - 12 W 3/78 - KTS 1979, 119; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., § 144 Rz 2 g, mit weiteren Nachweisen).

In umfangreichen Konkursverfahren besteht die Möglichkeit, dem berechtigten Wunsch des Konkursverwalters nach ausreichender Zeit zur Forderungsprüfung Rechnung zu tragen. So können etwa die Fristen zwischen Eröffnung und Prüfungstermin als Höchstfristen ausgeschöpft werden. In der Praxis hat es sich daher auch längst eingebürgert, eine Vertagung des Prüfungstermins zu beantragen, wenn sich der Konkursverwalter außerstande sieht, eine bestimmte Forderung zu prüfen.

b) Der Beklagte kann das vorläufige Bestreiten im Prüfungstermin nicht damit rechtfertigen, die Feststellung der Forderungen der Kläger zur Konkurstabelle könne erst erfolgen, wenn die zur Verteilung stehende Konkursmasse feststehe, da erst zu diesem Zeitpunkt Sicherheit darüber herrsche, welcher Forderungsbetrag zur Auszahlung komme. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 - SozplKonkG - (BGBl. I, 369) nämlich nur Bedeutung für die Verteilung der Masse. Diese Bestimmung schränkt lediglich die Berichtigung der Forderungen ein. Da diese aber erst erfolgen kann, nachdem die Forderungen festgestellt worden sind, war der Beklagte wegen der eben erwähnten gesetzlichen Bestimmung jedenfalls nicht gehalten und auch nicht berechtigt, die Forderungen der Kläger im Prüfungstermin vorläufig zu bestreiten.

c) Der Rang der Restabfindungsforderungen der Kläger ergibt sich aus § 4 SozplKonkG. Satz 1 dieser Bestimmung weist Abfindungsforderungen aus einem Sozialplan, der nach Eröffnung des Konkursverfahrens aufgestellt worden ist (§ 2 des Gesetzes), den gleichen Rang zu wie den in § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO aufgezählten Forderungen. Für die Berichtigung dieser bevorrechtigten Sozialplanforderungen darf allerdings nicht mehr als ein Drittel der Konkursmasse verwendet werden (§ 4 Satz 2 SozplKonkG, vgl. dazu auch BR-Drucks. 411/84, S. 12).

Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog

Dr. Krems Schleinkofer

 

Fundstellen

Haufe-Index 440198

BAGE 59, 197-203 (LT1)

BAGE, 197

BB 1989, 500-501 (LT1)

DB 1988, 2567-2568 (LT1)

NJW 1989, 480

NJW 1989, 480 (L1)

AiB 1989, 259-261 (LT1,ST2-3)

BetrR 1989, 80-80 (LT1)

BR/Meuer KO § 61, 10-08-88, 5 AZR 478/87 (LT1)

EWiR 1988, 1237-1237 (L1,S2-3)

KTS 1989, 153-156 (LT1)

NZA 1989, 187-188 (LT1)

RdA 1989, 69

ZIP 1988, 1587

ZIP 1988, 1587-1589 (LT1)

AP § 146 KO (LT1), Nr 5

EzA § 146 KO, Nr 2 (LT1)

HV-INFO 1989, 2105-2106 (LT1)

SGb 1988, 498 (K)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge