Rn 47

Die InsO statuiert zudem eine Reihe weitere Pflichten des Verwalters, die dieser im Interesse der Gläubigergesamtheit und anderen Verfahrensbeteiligten zu erfüllen hat.

 

Rn 48

Wertgegenstände des Schuldners hat der Verwalter ggf. anzulegen oder zu hinterlegen (§ 149); der Insolvenzverwalter kann zudem bei Massegegenständen besondere Sicherungsmaßnahmen ergreifen (Siegelung nach § 150, Postsperre nach § 99). Aufgrund umgehender (§ 121 BGB) Prüfung der Verhältnisse ist die "Ist-Masse" so schnell wie möglich und umfassend zur "Soll-Masse" zu bereinigen: Nicht zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände sind auszusondern (§§ 47 f., "unechte Freigabe") sowie Rechte auf abgesonderte Befriedigung zu realisieren (§§ 49 ff., 165 ff.). Außerdem sind Rückgewähransprüche nach § 143 durch Anfechtung nach Maßgabe der §§ 129 ff. auszulösen. Gegebenenfalls obliegt dem Insolvenzverwalter auch die Aufnahme von Aktiv- und Passivprozessen in Bezug auf Massegegenstände (§§ 85, 86).

 

Rn 49

Des Weiteren hat der Verwalter ein Verzeichnis der Massegegenstände, ein Gläubigerverzeichnis und eine Übersicht über die Vermögenssituation des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zu erstellen (§§ 151 bis 153) sowie die handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung für den Schuldner vorzunehmen (§ 154 Abs. 1 Satz 2). Das bedingt detaillierte Wertermittlungen, Forderungsprüfungen und Forderungsbewertungen, Feststellungen von Vorrechten an Massegegenständen usw. Auf dieser Grundlage muss der Verwalter im Berichtstermin umfassend über die Lage des Schuldners, deren Ursachen sowie wirtschaftlichen Möglichkeiten berichten (§ 156 Abs. 1). Rechnung legen muss der Verwalter auch bei Beendigung seines Amtes (§ 66 Abs. 1).

 

Rn 50

Im Übrigen hat der Verwalter ggf. einen Insolvenzplan zu erstellen und umzusetzen (§ 157 Satz 2),[59] wobei nicht nur dessen Regelungen, sondern auch sonstige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu beachten sind (§ 159). Bei Rechtshandlungen, die von besonderer Bedeutung für das Verfahren sind, ist die Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung einzuholen (§ 160 Abs. 1 Satz 1 und 2). Unter Umständen sind vorläufige Anordnungen des Gerichts zu beachten oder eine Entscheidung der Gläubigerversammlung herbeizuführen (§ 161). Alle diese die Verwertung von Massegegenständen betreffenden Regelungen wirken sich zwangsläufig auch schon auf die Verwaltung als solche aus.

[59] Zur über die Unternehmensfortführung hinauseichenden Möglichkeit zum Planauftrag vgl. Kübler/Prütting-Onusseit, § 157 Rn. 19.

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