Gesetzestext

 

(1) 1Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. 2Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.

1. Allgemeines

1.1 Regelungszweck

 

Rn 1

§ 149 begrenzt die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten des Schuldners. Hier ist der Wert im Verhältnis zur Größe relativ hoch, so dass eine besondere Gefahr des Abhandenkommens besteht. Die Norm entspricht strukturell § 132 Nr. 1 Satz 2 GVGA für die Einzelzwangsvollstreckung; auch hier werden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten nicht im Gewahrsam des Schuldners belassen, sondern sogleich vom Gerichtsvollzieher an sich genommen. Da das gesamte Insolvenzverfahren der bestmöglichen Befriedigung aller Gläubiger dient, soll die Entscheidung darüber, wie mit diesen Wertgegenständen verfahren wird, aber nicht dem Verwalter überlassen bleiben, sondern den Gläubigern obliegen. Nach den ursprünglichen Vorstellungen des Gesetzgebers bezweckt § 149 neben der Gläubigerselbstverwaltung aber auch die Kontrolle des Verwalters: Zwar scheute sich der Gessetzgeber vor generellen Beschränkungen des Verwalters, hielt aber Vorkehrungen für nötig, "daß nicht die Geldbestände länger als nothwendig in den Händen des Verwalters bleiben oder von demselben zu fremdartigen Zwecken verwendet werden."[1]

 

Rn 2

§ 149 Abs. 2 a.F., der bislang die Empfangszuständigkeit des Verwalters für hinterlegte oder angelegte Wertgegenstände (durch Mitzeichnungspflicht des Gläubigerausschusses) beschränkte, ist mit Wirkung zum 1.7.2007 ersatzlos aufgehoben worden. Das entspricht praktischen Bedürfnissen: Die Beschränkung wirkte regelmäßig verfahrenshemmend und wurde daher von der Gläubigerversammlung zumeist abbedungen. Das Ziel der Vorschrift, einen zweckwidrigen oder gar missbräuchlichen Zugriff des Verwalters auf die Masse auch bei Auszahlungen zu verhindern,[2] wird zudem weitgehend schon über Haftungsregelung des § 60 Abs. 1 erreicht.

 

Rn 3

Zur Anwendbarkeit von § 149 in der vorläufigen Insolvenz siehe die Kommentierung zu § 148. Zum Gläubigerausschuss im vorläufigen Verfahren siehe die Kommentierung zu § 67.

[1] Siehe die Begründung zu § 120 des RegE der KO von 1877, abgedruckt bei Hahn, Die gesamten Materialien zur KO vom 1.2.1877, 1881, S. 318.
[2] Begründung zu § 124 RegE, abgedruckt bei Hahn (Fn. 1).

1.2 Anwendungsbereich bei Geld

 

Rn 4

§ 149 regelt nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Umgang mit Wertgegenständen des Schuldners: Es geht um die Hinterlegung und die Anlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten des Schuldners, die der Verwalter bei der Inbesitznahme der Masse tatsächlich vorfindet. Darüber hinaus erfasst die Norm – aus systematischen Gründen – auch Bargeld, das dem Insolvenzverwalter von Dritten als zur Masse gehörend oder zur Erfüllung in die Masse übergeben wird. § 149 unterliegt außerdem auch solches Buchgeld, dass nach Bestimmung des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder des Insolvenzgerichts aus beim Schuldner vorgefundenem oder danach zur Masse gelangtem Bargeld gebildet wird.

 

Rn 5

Entgegen überwiegender Auffassung nicht von § 149 erfasst wird aber sonstiges Buchgeld, das der Schuldner im Moment der Verfahrenseröffnung innehat (Guthaben bei einem Kreditinstitut jedweder Art: Giralgelder, Spareinlagen, Festgelder, Fondsanteile usw.). In diesem Fall unterfallen auch darauf bezogene Wertpapiere (z.B. Sparkassenbuch; siehe unter Rn. 11) nicht der Dispositionsbefugnis der Gläubiger.[3] Erst recht nicht erfasst wird solches Buchgeld, das erst durch die bindungsfreie Verwaltung nach § 148 Abs. 1 als Surrogat für Sachen oder Forderungen der Masse während des Verfahrens gebildet wird (z.B. Erlöse aus dem Verkauf von Gegenständen, eingehende Überweisungen usw.).[4]

 

Rn 6

Diese Einschränkung folgt schon aus dem Wortlaut von § 149 und seiner Stellung als Ausnahmetatbestand zu § 148. Auch der seinerzeitige Gesetzgeber ist von einer engen Auslegung ausgegangen, denn er hat generelle Beschränkungen des Verwalters ausdrücklich abgelehnt (siehe dazu Rn. 1 f.). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit der Mitte 2007 erfolgten Aufhebung von § 149 Abs. 2 a.F. die Berechtigung auch von Abs. 1 in Frage stellt. Konsequenterweise sollte auch diese Bestimmung aufgegeben,[5] bis dahin aber jedenfalls ihr Anwendungsbereich zurückgedrängt werden.

 

Rn 7

Dass § 149 kein Buchgeld erfasst, ergibt sich aber vor allem aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der ursprünglich beabsichtigte Schutz der Masse dem Verwalter gegenüber (siehe dazu Rn. 1) wird weder dessen Stellung im Insolvenzverfahren gerecht noch ist ein derartiger Schutz erforderlich oder auch nur sinnvoll.[6] Im Gegenteil ergeben sich bei einer weiten Auslegung der Norm zusätzliche Probleme. Hält man mit der h.L. offene Vollrechts-Treuhandkonten des Verwalters für zulässig (siehe Rn. 27 ff.), ...

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